Extradition appeal inadmissible for lack of special significance

1C_270/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the Federal Criminal Court's confirmation of extradition to Germany for enforcement of two remaining custodial sentences for drug offences. The Federal Supreme Court held that the case did not qualify as a particularly significant case under Art. 84 BGG; there were no indications of serious procedural defects in the foreign proceedings. It therefore did not enter into the complaint. Because the appeal was hopeless, the request for free legal assistance was refused, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 84 BGG; extradition appeals are admissible before the Federal Supreme Court only if the case is particularly significant; such significance is to be denied absent concrete indications of a violation of elementary procedural guarantees or of severe defects in the foreign proceedings. The notion of a severe defect is to be construed restrictively, and the Court exercises broad discretion in assessing special significance (consid. 1-2). Under Art. 42 para. 2 BGG, the appellant must specifically explain why the admissibility requirement is met. If the complaint is inadmissible, the Court may issue a non-entry decision in summary form under Arts. 107 para. 3 and 109 BGG. Hopelessness excludes free legal aid under Art. 64 BGG; costs follow Art. 66 para. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_270/2009

Urteil vom 18. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, vertreten durch Ralf Keser, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2009
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 18. März 2009 ersuchte das Justizministerium des Freistaates Thüringen die Schweiz um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung zweier Restfreiheitsstrafen von 493 bzw. 609 Tagen wegen Betäubungsmitteldelikten.

Am 23. April 2009 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 5. Juni 2009 ab.

B.
X.________ führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Auslieferung sei zu verweigern, und weiteren Anträgen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG genügt.
Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG ist hier jedenfalls zu verneinen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das ausländische Verfahren an schweren Mängeln leidet, bestehen nicht. Auch sonst wie besteht kein Grund für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles. Der angefochtene Entscheid, auf den verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

3.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt deshalb die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Schlagwörter

extraditioninadmissibilityspecial significancelegal aidcourt costsinternational legal assistance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the extradition complaint was admissible as a particularly significant case under Art. 84 BGG

Extrahierter Entscheid

No particularly significant case was shown; the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appellant did not demonstrate any serious violation of procedural guarantees or severe defects in the foreign proceedings. The Federal Supreme Court therefore had no reason to review the matter.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal assistance should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible and thus hopeless, the statutory condition of non-frivolous prospects was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint failed, costs were imposed on the appellant under the general cost rule.

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