Non-entry for insufficiently reasoned electoral complaint

1C_267/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Ronny Bender appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich Government Council's decision concerning an electoral complaint about the 17 May 2009 referendum on biometric passports. The Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, as it did not explain how the challenged decision violated federal law. In simplified procedure under Art. 108 BGG, the Court therefore did not enter into the appeal. It exceptionally waived court costs under Art. 66(1) BGG, rendering the request for legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten, wenn sich aus der Rechtsschrift nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Bei fehlender formgültiger Begründung fällt auch eine Vereinigung mit einem anderen hängigen Verfahren ausser Betracht. Im vereinfachten Verfahren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten; wird keine Kostenauflage ausgesprochen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
1C_267/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Ronny Bender, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009
des Regierungsrats des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente Ronny Bender Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;
dass die Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die Beschwerde von Ronny Bender mit den 95 weiteren separat eingereichten Beschwerden vereinigte und sie abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass Ronny Bender mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009 erhoben hat;
dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr mangels einer Begründung nicht ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
dass, da keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift vorliegt, eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren einer weiteren in dieser Sache hängigen Beschwerde, wie es der Beschwerdeführer beantragt, nicht in Betracht fällt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

election complaintbiometric passport referendumreasoning requirementsnon-entrylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain sufficient reasoning to show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

Because the submission lacked any substantiated explanation of how the challenged decision violated the law, it failed the mandatory pleading requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be joined with another pending appeal

Extrahierter Entscheid

Joinder was not possible because no procedurally compliant pleading existed in this case.

Extrahierte Begründung

Without an appeal satisfying Art. 42(2) BGG, there was no basis to combine the case with another proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed and legal aid became moot

Extrahierter Entscheid

No costs were levied exceptionally, and the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the non-entry outcome, the court waived costs under Art. 66(1) BGG; as a result, the legal-aid request no longer required a ruling.

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