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1C_264/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_264/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.03.2013Inadmissible
The appellant challenged the Freiburg cantonal court's refusal to grant free legal aid in proceedings concerning a provisional driving licence withdrawal. Before the Federal Supreme Court, he merely criticized the cantonal judgment in general terms without addressing its reasoning or showing a violation of law or the Constitution. The court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and therefore did not enter into the matter under the simplified procedure of Art. 108(1) BGG. No federal court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt; blosse appellatorische Kritik oder allgemeine Beanstandungen reichen nicht aus (E. 1). Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Bei den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
{T 0/2}
1C_264/2013
Urteil vom 28. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
URP-Entscheid,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
In Erwägung,
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzog;
dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg gelangte und, nachdem der zuständige Instruktionsrichter im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss angesetzt hatte, auf seine prekäre finanzielle Situation hinwies;
dass dieser Hinweis als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen genommen wurde;
dass der Instruktionsrichter des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts das Gesuch indes mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 abwies;
dass X.________ gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichte, welche gemäss Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2013 erfolglos blieb;
dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er das angefochtene Urteil nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp