Appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_26/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing authorization to prosecute certain officials. The Court held that the appeal did not satisfy the requirement of Art. 42(2) BGG because it consisted mainly of appellatory criticism and did not address the decisive legal reasoning. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The request for suspensive effect became moot, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of substantiation in federal appeals. A merely appellatory critique, which opposes the appellant's view of the facts and outcome to the challenged decision without engaging with its legal reasoning and without demonstrating a violation of law, does not meet the minimum reasoning threshold. Where the deficiency is manifest, the appeal is inadmissible and may be disposed of in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ancillary requests such as suspensive effect then become moot. Cost relief may be granted in light of the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_26/2013

Urteil vom 17. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhob X.________ beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen verschiedene Personen, darunter auch Amtspersonen, weshalb die Anzeige am 23. November 2012 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwiesen wurde.
Am 12. Dezember 2012 hat die Anklagekammer entschieden, hinsichtlich der angezeigten Amtspersonen keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen. Sodann hat sie erwogen, dass zuständigkeitshalber die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu entscheiden habe, soweit der Anzeiger Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegen Privatpersonen erhebe.

2.
Gegen den genannten Entscheid der Anklagekammer führt X.________ mit Eingabe vom 13. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, d.h. er beanstandet ihn nur ganz allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich aber nicht mit den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationappellate criticismauthorization to prosecuteno costs