Non-entry on extradition-detention complaint for lack of substantiation

1C_239/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against extradition detention. The appellant sought immediate release but failed to explain why the case qualified as particularly important under Art. 84 BGG, which is also required for interlocutory decisions in mutual legal assistance matters. Because the complaint did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG, the Court did not enter into the merits. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über Auslieferungshaft: Die Zulässigkeit setzt auch im Zwischenverfahren das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles voraus. Die beschwerdeführende Person hat substantiiert darzutun, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. Fehlt eine entsprechende Begründung, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_239/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die deutschen Behörden ersuchten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen von 9 bzw. 10 Monaten.
Am 20. Februar 2009 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Am 11. März 2009 nahm die Kantonspolizei Bern X.________ fest. Seither befindet er sich in Haft.
Die von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Mai 2009 ab.

B.
X.________ führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei die sofortige Haftentlassung zu verfügen, und weiteren Anträgen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

1.2 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft.
Die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles gemäss Art. 84 BGG muss auch gegeben sein, soweit es - wie hier - um einen Zwischenentscheid geht (BGE 133 IV 215 E. 1.2 S. 217; Urteil 1C_518/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 f.).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, weshalb es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG handeln soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri

Schlagwörter

extradition detentioninadmissibilitysubstantiation requirementspecial importancecourt costsmutual legal assistance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the extradition-detention decision was admissible despite the special-importance requirement and substantiation duty.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not sufficiently reasoned because it did not show why the case was particularly important under Art. 84 BGG; the Court therefore declined to enter into the matter.

Extrahierte Begründung

In extradition matters, including interlocutory decisions on extradition detention, the complaint is admissible only if a particularly important case is shown. Under Art. 42(2) BGG the appellant had to explain that requirement, which he failed to do.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs because he failed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.