Non-entry for insufficiently reasoned traffic medicine appeal

1C_237/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court considered an appeal against a cantonal judgment upholding an order for a traffic-medicine assessment of driving fitness. It held that the appellant did not meet the federal pleading requirement because he failed to show why the cantonal court’s assessment of concrete indications for the examination was unlawful. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for legal aid and appointed counsel was rejected, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung und Nichteintreten: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Genügt die Eingabe diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Es hat sich mit den für den kantonalen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb die Annahme hinreichend konkreter Anhaltspunkte für die angeordnete Massnahme bundesrechts- oder verfassungswidrig sein soll. Ist die Beschwerde aussichtslos, entfällt zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG); die Kosten folgen dem Verfahrensausgang (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_237/2008 /fun

Urteil vom 16. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) ordnete mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 an, X.________ habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Fahrzeuglenker auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen und sich innert 10 Tagen dafür anzumelden. Bei Nichtanmelden oder Nichterscheinen zur Abklärung bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses werde unverzüglich das Verfahren zum (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises eingeleitet. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 17. Februar 2007 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog X.________ mit Verfügung vom 26. März 2007 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit. Dabei wurde wiederum verfügt, X.________ habe sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung hinsichtlich seiner Fahreignung beim Institut für Rechtsmedizin zu unterziehen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nach Leistung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische Abklärung hob das Strassenverkehrsamt am 12. April 2007 wiedererwägungsweise den Entzug des Führerausweises - nicht aber die Anordnung der verkehrsmedizinischen Massnahme - auf und hielt fest, X.________ sei sofort wieder fahrberechtigt. Dieser unterzog sich am 24. Mai 2007 der Untersuchung durch das IRM.

2.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 15. August 2007 den von X.________ gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 betreffend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung erhobenen Rekurs ab, soweit er auf diesen eintrat und diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete. Dagegen erhob X.________ am 23. September 2007 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 30. Januar 2008 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass gemäss einem IRM-Gutachten vom 17. Mai 2004 beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Problematik bestehe sowie ein sporadischer Cannabiskonsum. Die Fahreignung könne deshalb nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen befürwortet werden; insbesondere müsse die Drogenabstinenz über eine gewisse Zeit sichergestellt werden. Das Strassenverkehrsamt habe deshalb am 24. Mai 2004 verschiedene verkehrsmedizinische Auflagen verfügt, unter anderem der Nachweis der Drogenabstinenz, namentlich eine Urinprobekontrolle pro Monat. Im Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches lediglich eine am 26. September 2006 erfolgte Urinprobe bescheinigte. Deshalb habe die Sicherheitsdirektion eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM als erforderlich erachtet, zu welcher der Beschwerdeführer am 13. November 2006 auch erschienen sei. Das IRM habe jedoch keine Untersuchung durchgeführt, da der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kosten für die anstehende Untersuchung zu bezahlen. Das IRM habe festgehalten, dass es ihm deshalb nicht möglich war, zur Fahreignung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Umstände hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung vom 15. Dezember 2006 bestanden.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, es hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung vom 15. Dezember 2006 bestanden, eidgenössische Bestimmungen betreffend den Strassenverkehr oder verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid erfolgte Abweisung der Beschwerde Recht im obgenannten Sinn verletzen sollte.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

traffic medicinefitness to drivenon-entryreasoned appeallegal aidcourt costsadministrative measuredriving licence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal did not explain in a legally sufficient way why the cantonal judgment violated federal road traffic law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the decisive finding that there were concrete indications justifying a traffic-medicine assessment. Under Art. 42(2) BGG, the appeal must show in concise form how the challenged decision violates law; that requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid with appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest lack of merit of the appeal, the conditions for free legal aid and appointment of counsel were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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