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1C_232/2007 ΓÇó Appeal became moot; second appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_232/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.10.2007Partially Granted
The Federal Supreme Court dealt with two related proceedings. First, the appellant’s complaint about legal denial/delay became moot because the Rekurskommission had in the meantime served the fully reasoned decision of 9 May 2007. No court costs were charged for that file. Second, the appellant’s substantive appeal against the same decision was not admitted because it contained only general criticism and failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. The court decided this part in summary procedure and imposed CHF 500 in costs on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG; unbegründete Beschwerde und Gegenstandslosigkeit infolge nachträglicher Erledigung: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; allgemeine Kritik genügt nicht (consid. 3). Wird der mit Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde beanstandete Entscheid nachträglich schriftlich eröffnet, fällt das Rechtsschutzinteresse dahin und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben; die Kostenfolgen bestimmen sich nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG, wobei bei besonderen Umständen von Gerichtskosten abgesehen werden kann (consid. 2).
{T 0/2}
1C_232/2007
1C_326/2007 /fun
Urteil vom 25. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Verweigerung der Wiederzulassung zum
motorisierten Strassenverkehr,
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und betreffend Entscheid vom 9. Mai 2007).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. August 2007 wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Begehren, die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sei anzuweisen, einen von ihr am 9. Mai 2007 gefällten Entscheid schriftlich begründet zu eröffnen.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 überwies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Art. 86 und 94 BGG in Verbindung mit Art. 78 lit. e VRPG/BE). Der Sache nach ist diese Beschwerde als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen (Verfahren 1C_232/2007).
Gemäss ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2007 stellte die Rekurskommission X.________ am 11. Mai 2007 das Dispositiv des fraglichen Entscheids vom 9. Mai 2007 zu, und am 3. September 2007 liess sie ihm den vollständig ausgefertigten Entscheid zukommen.
2.
Nachdem die Rekurskommission X.________ den schriftlich begründeten Entscheid vom 9. Mai 2007 zugestellt hat, ist die Beschwerde vom 20. August 2007 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
An sich hat das Bundesgericht daher in Bezug auf das betreffende Verfahren 1C_232/2007 gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte.
Bei den gegebenen Verhältnissen erübrigt es sich indes, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu fällenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal es sich rechtfertigt, für das betreffende Verfahren 1C_232/2007 keine Gerichtskosten zu erheben, und da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 führt X.________ sodann der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den am 9. Mai 2007 ergangenen Entscheid der Rekurskommission (Verfahren 1C_326/2007).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde vom 28. September 2007 nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die insoweit entstandenen bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 32 bzw. 108 Abs. 1 BGG:
1.
1.1 Die Beschwerde 1C_232/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.2 In Bezug auf dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
2.
2.1 Auf die Beschwerde 1C_326/2007 wird nicht eingetreten.
2.2 Die dieses Verfahren betreffenden Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: