Appeal dismissed for insufficient reasoning; legal aid denied

1C_229/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court order requiring a CHF 1,000 advance payment in a case about correction of personal data in the AUPER 2 system. Before the Federal Supreme Court, he invoked a violation of legal aid but did not show how the challenged order breached federal law, nor did he claim that a legal-aid request had been made and left unresolved below. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. Because the appeal was manifestly hopeless, legal aid was refused; however, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde: Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn die Beschwerdebegründung nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Rügen, insbesondere ohne Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz, genügen nicht. Wird ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege angerufen, ist darzutun, inwiefern die Vorinstanz diesen Anspruch verletzt haben soll; fehlt es an einer hinreichenden Begründung, rechtfertigt sich der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit fällt die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht (Art. 64 BGG); Kosten können indessen nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_229/2007 /fun

Urteil vom 28. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Korrektur von Personendaten im Auper 2,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einem Beschwerdeverfahren betreffend Korrektur von Personendaten im Personenregistratursystem Auper 2 forderte das Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2007 auf, bis zum 6. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er legt indessen nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diesen Anspruch verletzt haben sollte, als es ihm einen Kostenvorschuss auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geäussert. Dass ein solches Gesuch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde und in der Folge unbehandelt blieb, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoned appeallegal aidcost advancenon-entrysummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Federal Administrative Court's order was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not explain in a legally adequate manner how the challenged order violated federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely alleged a violation of legal aid, but the order did not address that issue; he also did not claim that such a request had been made and left unanswered below. The reasoning requirement was therefore not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest lack of sufficient reasoning, the appeal was obviously hopeless, so the request for legal aid could not be granted under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was obviously hopeless, the court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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