Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_226/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal against a Zurich Administrative Court non-entry decision in a building-permit matter. The appellants combined various prior submissions but failed to explain in a focused way why the cantonal non-entry ruling was unlawful. The court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into the merits. It also rejected the request to stay the proceedings. Because the appeal was inadmissible, the appellants were ordered to pay CHF 1,000 in court costs jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Nichteintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine blosse Zusammenstellung früherer Eingaben oder allgemein gehaltene Vorwürfe gegen Behörden genügen nicht, wenn sie die tragende Begründung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids nicht konkret angreifen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ein Sistierungsgesuch kann bei klarer Prozesslage abgewiesen werden; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_226/2007 /daa

Urteil vom 23. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

  • X.________ AG,
  • Y.________ AG in Liquidation,
    Beschwerdeführerinnen,

gegen

Baugenossenschaft Z.________, Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 5. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 ist die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine von der X.________ AG und der Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde wegen Formmängeln nicht eingetreten.
2.
Hiergegen führen die X.________ AG und die Y.________ AG in Liquidation Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehnlassungen einzuholen.
3.
Gegen den am 5. Juli 2007 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerdebegründung aus verschiedenen bereits andernorts eingereichten Schriften zusammengesetzt. Soweit die Begründung überhaupt verständlich ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Beschluss hinaus einer Vielzahl von Zürcher Behördemitgliedern vorwerfen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen, sondern ist das von den Beschwerdeführerinnen gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

building permitinadmissibilityinsufficient reasoningstay of proceedingscourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not specifically show how the challenged non-entry decision was unlawful; general allegations were insufficient.

Extrahierte Begründung

The appellants assembled their reasoning from other submissions and made only abstract allegations against numerous authorities, without addressing the reasoning of the cantonal non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be stayed

Extrahierter Entscheid

The stay request was rejected.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, there was no reason to suspend the case.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the proceedings.

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