Mootness after withdrawal of building application

1C_224/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.10.2013Dismissed

Zusammenfassung

Helvetia Nostra appealed a cantonal decision upholding a municipal building permit and non-entry on its objection. While the federal appeal was pending, the builder withdrew the building application. The Federal Supreme Court therefore struck the case off as moot, noted that the municipal and cantonal decisions had become moot as well, and remitted the matter to the municipality only for the remaining question of costs at the municipal level. It allocated the cantonal costs of CHF 1,033 and federal costs of CHF 300 to the respondent and denied party compensation to all sides.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; mootness after withdrawal of the underlying application or request; if the subject matter of the dispute falls away, the appeal is struck off the list and costs are decided summarily under Art. 71 BGG in conjunction with Art. 72 BZP. Unnecessary costs are borne by the party that caused them (Art. 66 Abs. 3 BGG); where the proceedings become moot by unilateral withdrawal at an early stage, reduced court fees may be justified. No party compensation is owed absent representation or where the public authority acts within its official functions (Art. 68 Abs. 4 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_224/2013

Urteil vom 2. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi,

Gemeinde Tujetsch.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 22. Januar 2013.

Erwägungen:

1.

Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 12. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Tujetsch bewilligte das Bauvorhaben am 4. Dezember 2012 unter Auflagen und trat gleichzeitig auf die Einsprache nicht ein.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 20. August 2013 hat die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht, es seien keine Gerichtskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie anwaltlich vertreten ist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).

3.
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 4. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_224/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 4. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Tujetsch zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2.

Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Tujetsch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

mootnessbuilding permitcost allocationwithdrawalparty compensation