Appeal struck out as moot after withdrawal of building application

1C_223/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.10.2013Other

Zusammenfassung

Helvetia Nostra challenged a municipal decision granting a building permit for an apartment house in Savognin, but after the developer withdrew the building application, the federal appeal became moot. The Federal Supreme Court struck the case off, reassessed costs, and imposed both the cantonal costs and the reduced federal costs on the developer. No party compensation was awarded. The court also remitted the question of the costs of the municipal proceedings to the municipality.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; withdrawal of the underlying application renders a pending appeal moot and leads to striking the case off the docket. Costs are allocated according to the causation principle to the party whose conduct caused mootness; if the case becomes moot at an early stage, a reduced court fee may be imposed. No party compensation is owed to non-represented parties, nor to public authorities acting within their official sphere. The federal court may itself adjust the cantonal cost allocation if the basis of the lower-instance decision has materially changed; unresolved municipal cost questions may be remitted to the competent municipality (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_223/2013

Urteil vom 16. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

Baugesellschaft X.________,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Savognin, 7460 Savognin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1.

Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der Baugesellschaft X.________ am 17. Oktober 2012 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Savognin eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 3./7. Dezember 2012 wies die Gemeinde Savognin die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 17. Juni 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde halten dafür, die entstandenen Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat sich zur Kostenfrage nicht weiter geäussert.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).

3.
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 3./7. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Savognin den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_223/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 3./7. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Savognin zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2.

Der Beschwerdegegnerin Baugesellschaft X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Savognin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

planning permitmootnesscost allocationcausation principleparty compensationwithdrawalappeal dismissed as moot