Extradition appeal inadmissible for lack of special importance

1C_222/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.05.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the extradition appeal was inadmissible because the appellant failed to show that the case was particularly important within the meaning of Art. 84 BGG. The appeal did not satisfy the heightened reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, so the court did not enter into the merits. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 84 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 BGG; extradition appeals to the Federal Supreme Court require a substantiated showing that the case is particularly important. The appellant must expressly set out why the special-admissibility threshold is met. If this reasoning is lacking, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and the president or single judge may decline to enter into it under Art. 108 BGG; the reasoning of the order may be brief (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_222/2014

Urteil vom 8. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. April 2014.

Erwägungen:

1.

Am 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts der Pornografie und zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Urkundenfälschung etc.

Am 1. November 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung grundsätzlich.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 17. April 2014 als offensichtlich unbegründet ab.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem (sinngemässen) Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; er sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

3.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri

Schlagwörter

extraditioninadmissibilityspecial importancereasoned appealcourt costs