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1C_219/2013 ΓÇó Mootness after withdrawal of building-use application
1C_219/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.10.2013Other
Helvetia Nostra appealed a cantonal ruling upholding the approval of X.________’s application to convert a barn into housing. After the applicant withdrew the building request, the federal appeal became moot. The Federal Supreme Court struck the case off the roll, assigned the cantonal costs of CHF 1,033 and the federal costs of CHF 300 to X.________, and denied party compensation to all sides. It also remitted the matter to Gemeinde Lumnezia for a fresh decision on the costs of the municipal proceedings.
Art. 32 Abs. 2 BGG; mootness after withdrawal of the underlying application. When the subject matter of an appeal lapses because the applicant withdraws the building request, the proceedings are struck from the roll. Procedural costs are allocated under the causation principle: unnecessary costs are borne by the party that caused them, irrespective of the prospects of success (Art. 66 Abs. 3 BGG). In case of an early withdrawal, reduced court fees may be justified by analogy to Art. 66 Abs. 2 BGG. No party compensation is due to unrepresented parties or, under Art. 68 Abs. 4 BGG, to authorities acting in their official capacity. If the basis of lower-court cost decisions has changed, the appellate court may itself retake the cantonal cost decision; remaining questions may be remitted to the municipality (consid. 2-3).
{T 0/2}
1C_219/2013
Urteil vom 10. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Lumnezia.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 22. Januar 2013.
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 28. September 2012 eingereichtes Gesuch um Umnutzung eines Stalles zu Wohnzwecken Einsprache. Der Gemeindevorstand Degen bewilligte das Vorhaben am 2. November 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab.
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.
Gemäss Schreiben vom 12. August 2013 hat der Beschwerdegegner sein Umnutzungsgesuch zurückgezogen.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien vom Beschwerdegegner zu tragen. Dieser gibt in seiner Eingabe vom 29. August 2013 der Hoffnung Ausdruck, durch den Baugesuchsrückzug würden ihm keine Kosten anfallen.
2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).
3.
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 2. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem der Beschwerdegegner sein Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihm die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
Auf welche Weise die Gemeinde (nach erfolgtem Gemeindezusammenschluss nunmehr Lumnezia, s. Eingabe vom 23. Juli 2013, Act. 10) den Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_219/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass der am 2. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht an die Gemeinde Lumnezia zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.
Dem Beschwerdegegner X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Lumnezia und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp