Refusal to authorize criminal prosecution upheld

1C_216/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.03.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant sought Federal Supreme Court review of the Zurich cantonal court’s refusal to authorize a criminal investigation against two social workers and two city officials. The Court held that the appeal was unfounded: the complaint repeated grievances about unfavorable administrative decisions but failed to show concrete indications of criminal conduct or any initial suspicion justifying prosecution. To the extent the appellant attacked issues beyond the narrow authorization question, the appeal was inadmissible. The Court dismissed the appeal, waived court costs, and treated the legal-aid request as moot.

Regest

Art. 109 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; authorization to initiate criminal proceedings: a refusal is lawful where the criminal complaint rests solely on dissatisfaction with unfavorable administrative decisions and does not set forth concrete circumstances establishing an initial suspicion of an offense. An official is not rendered suspicious merely because he or she rendered a decision adverse to the complainant or failed to act in the complainant’s desired sense. Where the appeal exceeds the narrow subject matter of the authorization dispute, it is inadmissible to that extent (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_216/2013

Urteil vom 19. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________, c/o Sozialdepartement der Stadt Zürich,
  2. D.________, c/o Präsidialdepartement,
  3. B.________, c/o Sozialzentrum Selnau,
  4. C.________, c/o Sozialzentrum Selnau,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Oktober 2012 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei Mitarbeiter des Sozialzentrums Selnau (B.________ und C.________) sowie die Stadtpräsidentin von Zürich, D.________, und Stadtrat A.________ wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Verleumdung, Körperverletzung, Vermögensschädigung etc. Grundlage der Strafanzeige bildeten nebst allgemeinen Unmutsäusserungen gegen die beiden Sozialarbeiter und der Deckung ihrer angeblich kriminellen Machenschaften durch Stadtpräsidentin D.________ und Stadtrat A.________ ein für X.________ ungünstig ausgefallener Entscheid des Sozialzentrums Selnau vom 6. September 2012.
Am 22. Januar 2013 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Verfolgung von B.________, C.________, D.________ und A.________ nicht.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Einleitung der von ihr angestrebten Strafuntersuchung zu erteilen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat bereits einmal Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 eingereicht, nachdem das Sozialzentrum Selnau ein von ihr gestelltes Sozialhilfegesuch abgewiesen hatte. Auch damals erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Personen nicht, und das Bundesgericht wies die von der Beschwerdeführerin dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
Die vorliegende Beschwerde erfolgt in der gleichen Konstellation wie die damals zu beurteilende, weshalb darauf unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang einzutreten ist wie im Entscheid 1C_382/2012.
Streitgegenstand ist allerdings einzig, ob das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Personen ohne Verletzung von Bundesrecht verweigern konnte. Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht - was sowohl bei einem erheblichen Teil der Beschwerdebegründung als auch der 18 Anträge der Fall ist - ist darauf nicht einzutreten.

2.
Wie bereits im Verfahren 1C_382/2012 begründet die Bescherdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde ihre zahlreichen strafrechtlichen Vorwürfe allein damit, dass die Mitarbeiter des Sozialzentrums ihre Forderungen nicht vorbehaltlos erfüllten und insbesondere am 6. September 2012 ein von ihr gestelltes Gesuch abgelehnt hätten. In E. 3.1 des Urteils 1C_382/2012 wurde ihr indessen dargelegt, dass ein Behördenmitglied nicht schon deswegen einer Straftat verdächtig ist, weil es einen oder mehrere für sie ungünstige Entscheide gefällt hat oder sonstwie nicht in dem von ihr gewünschten Sinn aktiv geworden ist. Ungeachtet dieser Ausführungen des Bundesgerichts bezichtigt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde die beiden Sozialarbeiter und ihre vorgesetzten politischen Verantwortungsträger wiederum über viele Seiten hinweg und zum Teil in kaum nachvollziehbarer Weise der verschiedensten Straftaten, ohne aber konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die einen Anfangsverdacht gegen die angezeigten Personen begründen würden, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnte. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die dafür erforderliche Ermächtigung verweigerte; es kann auf den angefochtenen Entscheid des Obergerichts sowie das Urteil 1C_382/2012 des Bundesgerichts verwiesen werden.

3.
Die Beschwerde erweist sich somit bereits aufgrund der Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid und des Bundesgerichts im Urteil 1C_382/2012 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

criminal authorizationinitial suspicionadministrative decisioninadmissibilitycourt costslegal aid