Complaint dismissed for insufficient reasoning

1C_211/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's complaint against the Zurich High Court's refusal to authorize prosecution was inadequately reasoned. He did not identify any admissible ground of complaint or address the cantonal court's reasoning, so the complaint failed the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. The Court therefore did not enter on the complaint under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Setzt sich die Eingabe mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt sie nicht dar, worin die Rechts- oder Verfassungswidrigkeit liegen soll, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei den Umständen des Einzelfalls unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_211/2014

Urteil vom 29. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2014.

In Erwägung,
dass A.________ gegen B.________, Abteilungsleiterin Soziales der Gemeinde Fällanden, Strafanzeige wegen "Schikanierung und Nötigung" erhoben hat;
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. April 2014 der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt hat;
dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer am 19. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und nicht darlegt hat, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealprosecution authorizationnon-entrycourt costs