Appeal inadmissible for insufficient reasoning in license withdrawal case

1C_211/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a Schwyz driving-license security withdrawal and the cantonal court's dismissal of his complaint. Before the Federal Supreme Court, he failed to address the reasons of the cantonal judgment or to explain any violation of law. The Court therefore held the appeal inadmissible under the simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; requirement of reasoned appeal in public-law matters; an appeal must, in a concise manner, show how the challenged decision infringes federal law. Mere filing without engagement with the contested reasoning is insufficient. Where the deficiency is manifest, the Federal Supreme Court may decline to enter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs may be waived pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG when the circumstances so warrant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_211/2007 /daa

Urteil vom 16. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Sicherungsentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. X.________ wurde ausserdem verpflichtet, sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) in Zürich zu unterziehen. Nach der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. November 2006 kam das IRM in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2006 zum Ergebnis, dass die Fahreignung von X.________ zum aktuellen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne.

Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2007 führte das IRM im Gutachten vom 13. März 2007 aus, es könne X.________ positiv angerechnet werden, dass er seit etwa Anfang 2007 anhand von regelmässig durchgeführten Urinkontrollen eine Cannabisabstinenz nachweisen könne. Der Beobachtungszeitraum sei indessen noch zu kurz, um die Fahreignung befürworten zu können. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte das Verkehrsamt am 3. April 2007 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die Erfüllung von verschiedenen Auflagen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises ausser Betracht falle, solange der Beschwerdeführer den Nachweis für eine ambulante psychiatrische Behandlung einerseits und die Cannabisabstinenz andererseits für einen Beobachtungszeitraum von mindestens sechs Monaten nicht erbringe.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2007 (Postaufgabe 11. August 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juni 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

driving licensesecurity withdrawaladmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public-law appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the minimum reasoning requirement because it failed to engage with the cantonal court's reasons and did not show any violation of law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the appellant must briefly explain how the contested decision violates law. The filing contained no such challenge, so the Court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

Given the obvious lack of reasoning, the Court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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