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1C_210/2012
Urteil vom 24. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Y.________,
gegen
Z.________AG, Beschwerdegegnerin,
Baukommission Wetzikon, Bahnhofstrasse 167,
8622 Wetzikon.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp