Non-entry for insufficient reasoning in construction-law complaint

1C_21/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a complaint against a cantonal procedural order requiring an advance on costs in a building-law case. It held that the appellant failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because he did not substantiate any denial of justice or other federal-law violation. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Kostenvorschussverfügung und Rüge der Rechtsverweigerung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich auf appellatorische Kritik beschränkt und nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Bei einer prompt erlassenen und den Verfahrensbeteiligten eröffneten Verfahrensverfügung fehlt es ohne substantiierte Darlegung an einer begründeten Gehörs- oder Rechtsverweigerungsrüge. Der offensichtliche Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren (consid. 4). Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_21/2011

Urteil vom 21. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,
Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch den Gemeinderat A.________,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Rechtsverweigerung (Bauwesen),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 3. Januar 2011 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 30. November 2010 betreffend den Neubau für Garagenbetrieb ein. Am 4. Januar 2011 verfügte das Verwaltungsgericht wie folgt:
"1. Ein Doppel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Januar 2011 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Der Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 105 Abs. 2 VRPG ersucht, bis 19. Januar 2011 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auf das Postkonto.....einzubezahlen.
3. Der Schriftenwechsel wird erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses durchgeführt werden.
4. Zu eröffnen:
dem Beschwerdeführer (mit Einzahlungsschein)
Rechtsanwalt (...) z.H. des Beschwerdegegners (mit Beilage)
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (mit Beilage)
der Einwohnergemeinde A.________ (mit Beilage)
dem Regierungsstatthalter Oberaargau (zur Kenntnis)."

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 2011. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Anfechtungsgegenstand ist die Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des durch diese Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann darauf grundsätzlich nicht eingetreten werden.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtsverweigerung geltend.
Nach dem Eingang der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht umgehend die vorliegend beanstandete prozessleitende Verfügung erlassen und diese sämtlichen Verfahrensbeteiligten eröffnet. Inwiefern unter diesen Umständen der erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung berechtigt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er vermag auch nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde A.________ sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementcost advancedenial of justicesimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost-advance order was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not explain why the interim procedural order amounted to denial or delay of justice, nor did he show any other violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The challenged order was issued promptly after the cantonal appeal was filed and served on all participants. The brief contained no substantiated legal arguments addressing this procedural context.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs after the appeal is not entered into?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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