Non-entry for insufficiently reasoned appeal against provisional license withdrawal

1C_205/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.04.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to provide reasoning satisfying Art. 42(2) BGG and did not engage with the cantonal court's grounds. As the defect was obvious, the Court decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; a federal appeal is inadmissible where the appellant fails to explain, in a reasoned manner, how the contested decision violates federal law. The appeal must engage with the decisive considerations of the lower court and identify an admissible ground under Art. 95 ff. BGG. A mere repetition of prior arguments or unsupported assertions does not satisfy the duty to reason. Where the deficiency is manifest, the Federal Supreme Court may dispose of the matter in simplified procedure without exchanging written submissions.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_205/2010

Urteil vom 21. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerscheins,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III.
Erwägungen:

1.
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 ein erstes Mal vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Gestützt auf Berichte der neuropsychologischen Untersuchung und der Sprechstunde für Epileptologie und EEG vom 24. September 2009 vom Universitätsspital Zürich verfügte das Verkehrsamt am 14. Januar 2010 gegenüber X.________ erneut einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Das Verkehrsamt forderte X.________ auf, sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich zu unterziehen.
X.________ erhob gegen diese Verfügung des Verkehrsamts Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2010 ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 6. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. April 2010 auf, diesen dem Bundesgericht nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung innert Frist nach und reichte gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Auch setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

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