Municipal credit decision upheld; appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_194/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Zurich Administrative Court’s confirmation of a district council decision rejecting a municipal complaint about a CHF 477,000 credit for a solar installation at the Stigeli swimming pool. It held that the appellant’s additional requests were insufficiently reasoned, that no substantiated excess of municipal powers was shown, and that the alleged breach of the cantonal Energy Act failed because the relevant provision had not yet entered into force. The complaint about procedural costs was also inadequately developed. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Gemeindebeschwerde gegen Gemeindeversammlungsbeschluss. Rügen, die sich auf formelle Mängel, Ermessensüberschreitung oder Verstoss gegen übergeordnetes Recht stützen, sind in gedrängter Form substanziiert darzulegen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird eine Verletzung kantonalen Rechts geltend gemacht, prüft das Bundesgericht nur die Willkür im Sinne von Art. 9 BV. Eine nicht in Kraft getretene kantonale Norm kann einen kommunalen Beschluss grundsätzlich nicht als Verstoss gegen übergeordnetes Recht erscheinen lassen; eine behauptete Vorwirkung ist konkret zu begründen. Unzulänglich begründete Kostenrügen sind unbeachtlich (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_194/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis,
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis.

Gegenstand
Gemeindebeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr. 3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.

X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und beantragte mit seinem ″Rekurs (Beschwerde) ″, der genannte Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte zum einen eine falsche Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat, zum andern einen Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht.

Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die erste Rüge als Stimmrechtsrekurs und trat darauf mit Dispositiv-Ziff. 1 seines Beschlusses vom 20. September 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die Rüge des Verstosses gegen übergeordnetes Recht behandelte der Bezirksrat als Gemeindebeschwerde und wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Recht mit Dispositiv-Ziff. 2 seines Beschlusses ab.

Am 19. Oktober 2012 führte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Bezirksratsentscheids. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 23. Januar 2013 ab (Verfahren VB.2012.00665).

B.

Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 18. Februar 2013 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erhebt verschiedene Verfahrensrügen.

Der Gemeinderat Affoltern a.A. und das Verwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde gegen eine vom Bezirksrat beurteilte Gemeindebeschwerde behandelt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 86, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht mit freier Kognition, kantonale Bestimmungen jedoch lediglich unter dem Gesichtswinkel der Bundesverfassung und insbesondere des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (Art. 95 BGG).

In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG sind die Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht als solche zu rügen und zu begründen. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen genügt.

1.2. Der Beschwerdeführer verweist auf das Verfahren betreffend die Protokollierung der Gemeindeversammlung. Darauf ist im parallel geführten Verfahren einzugehen (Urteil vom 27. Mai 2013 im Verfahren 1C_28/2013). Anzufügen ist, dass die korrekte Protokollierung keinen direkten prozessualen Zusammenhang mit der Frage des Verstosses gegen übergeordnetes Recht aufweist.

2.

Der Eventualantrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formalen Gründen weist keine Begründung auf, die eine rechtliche Beurteilung erlauben würde. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Kreditbeschluss eine Ermessensüberschreitung der Gemeindeversammlung. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu nicht ausgesprochen, weil der bei ihm eingereichten Beschwerde eine hinreichend begründete und nachvollziehbare Rüge nicht entnommen werden kann. Im bundesgerichtlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin denn eine Ermessensüberschreitung liegen soll. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Gemeindeversammlung nicht zuständig gewesen wäre, den fraglichen Kredit zu bewilligen. Er begründet auch nicht, weshalb eine zwingend ableitbare Kostenverdoppelung der Sache vorliegen und inwiefern die Gemeindeversammlung ihre Kompetenzen überschritten haben soll. Zu Recht fügt das Verwaltungsgericht an, die Rüge, der Gemeinderat habe vor und während der Gemeindeversammlung einen unrealistischen Energieertrag in Aussicht gestellt, würde die politischen Rechte betreffen und hätte demnach im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses geltend gemacht werden müssen (Urteil vom 27. Mai 2013 im Verfahren 1C_ 634/2012).

4.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass das kantonale Energiegesetz (EnergG) am 11. Juli 2011 mit der Bestimmung von § 12 Abs. 4 ergänzt worden ist, wonach eine Wärmepumpe nur noch eingesetzt werden dürfe, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden sei. Diese Ergänzung des Energiegesetzes sei indes im Zeitpunkt des Gemeindeversammlungsbeschlusses noch nicht in Kraft gestanden und sei immer noch nicht in Kraft gesetzt worden. Auch wenn die Bestimmung eine Vorwirkung entfalten würde, hätte sie auf das umstrittene Projekt keinen Einfluss. Bei dieser Sachlage verstosse der Beschluss der Gemeindeversammlung nicht gegen übergeordnetes Gesetzesrecht.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die genannte Norm tatsächlich in Kraft gesetzt worden sei. Es mag wünschbar erscheinen, dass eine vom kantonalen Gesetzgeber geschaffene Norm bereits vor ihrem Inkrafttreten Beachtung findet. Dies besagt indessen nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das umstrittene Projekt verstosse unter den gegebenen Umständen nicht gegen das Energiegesetz, geradezu willkürlich ist. Somit erweist sich die Rüge des Verstosses gegen übergeordnetes Recht als unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Hauptbegründung angefügt, in Bezug auf die neue Anlage könne auch unter Beachtung der neuen Bestimmung im Energiegesetz nicht zwingend von einem Verstoss gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellt diese Eventualerwägung in Frage. Darauf ist indes in Anbetracht der Hauptbegründung und mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Norm nicht näher einzugehen.

5.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verfahrenskosten. Er führt dazu lediglich aus, dass diese in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung in den andern Urteilen stehe. Damit genügt die Begründung den genannten Anforderungen in keiner Weise. Es ist darauf nicht näher einzugehen.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt von vornherein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann

Schlagwörter

municipal assemblyreasoning requirementssuperior lawenergy lawultra virescostsinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the formal request to set aside the judgment was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The request lacked any argument allowing legal review and therefore could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain the formal grounds for annulment in a way that met the statutory reasoning requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the municipal assembly exceeded its powers by approving the credit.

Extrahierter Entscheid

No substantiated excess of discretion or competence was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain why the assembly lacked authority or how an inevitable cost doubling would establish an ultra vires decision.

Kernrechtsfrage

Whether the credit decision violated higher-ranking law, in particular the cantonal Energy Act.

Extrahierter Entscheid

No violation of superior law was established.

Extrahierte Begründung

The relevant cantonal provision on heat pumps had not yet entered into force at the time of the municipal decision and was not shown to be applicable in advance.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court costs were unlawfully allocated.

Extrahierter Entscheid

The objection was inadequately reasoned and could not be reviewed.

Extrahierte Begründung

The appellant merely asserted disproportionality without any legally sufficient explanation.

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