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1C_188/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal; no court costs
1C_188/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.04.2012Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against an order of the President of the Administrative Court of St. Gallen that refused legal aid in proceedings concerning suspensive effect for a municipal building-vote complaint. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it merely criticized the order in general terms and failed to engage with its grounds. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. No costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; sufficiency of reasoning in a constitutional/public-law appeal. An appeal to the Federal Supreme Court must, in a sufficiently specific manner, confront the reasoning of the challenged decision and set out why it is unlawful or unconstitutional; a general objection does not satisfy the formal requirements. Where this defect is manifest, non-entry may be ordered in summary procedure pursuant to Art. 108 Abs. 1 BGG. In such a case, the court may exceptionally waive the collection of costs.
{T 0/2}
1C_188/2012
Urteil vom 18. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ im Kanton St. Gallen eine Abstimmungsbeschwerde gegen den in Balgach vorgesehenen Gemeindehausbau eingereicht und das Departement des Innern des Kantons St. Gallen dieser Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 gemäss Antrag der Politischen Gemeinde Balgach die aufschiebende Wirkung entzogen hat;
dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gewandt hat mit dem sinngemässen Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder zu erteilen;
dass er in diesem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäss Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 angehalten worden ist, bis zum 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, woraufhin er geantwortet hat, das Geld dazu fehle ihm;
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts dies als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt und diese gemäss Verfügung vom 8. März 2012 verweigert hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzuholen;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene verwaltungsgerichtliche Verfügung ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp