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1C_187/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid refused as hopeless
1C_187/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.04.2012Inadmissible
The appellant challenged the cantonal refusal of unentgeltliche Rechtspflege in proceedings concerning an ordered traffic-medical examination. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the federal substantiation requirements: the appellant failed to engage with the reasoning that the underlying recourse appeared hopeless and did not show any violation of law or constitutional rights. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for an appeal against a finding of hopelessness in legal-aid proceedings: the appellant must, in a concise but specific manner, demonstrate which legal or constitutional norms the challenged decision is said to violate. Where the complaint does not engage with the decisive reasoning of the lower court and merely restates the case without substantiation, the Federal Court will not enter into the merits. The qualified duty to plead constitutional violations applies strictly; only clearly and duly substantiated objections are examined (consid. 4). In manifestly insufficiently reasoned cases, the Court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
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1C_187/2012
Urteil vom 18. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, Präsident, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
verkehrsmedizinische Untersuchung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2012
des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Die Polizei nahm am 19. Juli 2011 eine Hausdurchsuchung bei X.________ vor. Dabei stellte sie eine Hanfanlage auf der Terrasse der Wohnung fest. Das Untersuchungsamt Gossau sprach ihn mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 28. September 2011 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse.
2.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete am 28. Dezember 2011 eine verkehrsmedizinische Untersuchung von X.________ an. Dagegen erhob X.________ Rekurs und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 26. Februar 2012 Beschwerde, welche der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2012 abwies. Der Präsident führte zusammenfassend aus, dass eine Prüfung der Fahreignung angeordnet werden dürfe, wenn Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum bestehen. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, rund zehn Mal am Tag Marihuana zu konsumieren. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Motorfahrzeug für die Berufsausübung zu benötigen. Deshalb sei von einer regelmässigen Teilnahme am Strassenverkehr auszugehen. Unter diesen Umständen sei es jedoch nicht zu beanstanden, dass der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission zum Schluss kam, der Rekurs erscheine als aussichtslos.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2012 (Postaufgabe 4. April 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Das Verwaltungsgericht erachtete - wie seine Vorinstanz - den Rekurs gegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als aussichtslos. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der entsprechenden Begründung des angefochtenen Entscheides nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt rechts- bzw. verfassungswidrig festgestellt hätte. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, der Rekurs gegen die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung erscheine aussichtslos, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Präsident, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli