Complaint inadmissible for insufficient reasoning

1C_184/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X________ challenged the Zurich Cantonal Court's refusal to authorize criminal prosecution against unknown court employees and requested the opening of a criminal investigation. The Federal Supreme Court held that the complaint did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to show in detail why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional. The Court therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand der massgebenden Rügen substanziiert aufzeigen, inwiefern der Entscheid Recht oder Verfassung verletzt. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Unzulänglichkeit der Begründung kann ohne Weiteres als offensichtlich behandelt werden; die Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich dann (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_184/2012

Urteil vom 16. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 11. September 2011 gegen unbekannte Angestellte des Bezirksgerichts Zürich bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige erstattete wegen Amtsmissbrauchs, Gebührenüberforderung und fortgesetzten bandenmässigen Raubs und Diebstahls;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2002 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealcriminal complaintsimplified procedurecourt costs