Non-entry for insufficiently reasoned appeal

1C_18/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Cantonal Administrative Court order concerning suspensive effect in a building-permit dispute. The appellant merely criticized the decision in general terms and did not substantiate in detail why it was unlawful or unconstitutional. The court held that the appeal failed to satisfy the pleading requirements of the BGG and therefore did not enter into the matter in simplified proceedings. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern diese Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine genügende Begründung offensichtlich, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten; weitere Eintretensvoraussetzungen bleiben ungeprüft (vgl. auch Art. 93 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_18/2011

Urteil vom 28. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, c/o Y.________ GmbH,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdegegnerin,

Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg AG.

Gegenstand
Baubewilligung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. Dezember 2010.

In Erwägung,
dass X.________ gegen die am 14. Dezember 2010 in einem Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung ergangene Verfügung des Präsidenten der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 13. Januar 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die genannte Verfügung ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Brugg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

building permitsuspensive effectadmissibilityreasoning requirementnon-entrysimplified proceedingscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's pleading requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant challenged the order only in general terms and did not explain why the reasoning or the result was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The complaint lacked the specific reasoning required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so it was insufficiently substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the court needed to examine further admissibility requirements, including Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was inadmissible for lack of sufficient reasoning, further admissibility questions did not need to be addressed.

Extrahierte Begründung

The defect was decisive and obvious, allowing a simplified non-entry decision.

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