Non-entry for failure to meet appeal reasoning requirements

1C_174/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court decision concerning a building permit. The Court held in simplified proceedings that the appeal did not satisfy the federal pleading requirements because it merely criticized the lower decision in general terms and did not address its reasoning or show a legal or constitutional violation. It therefore declined to enter into the appeal. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs, while the respondents received no compensation because no compensable expense had been shown.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden (consid. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei ist keine Parteientschädigung geschuldet (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_174/2009

Urteil vom 14. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Ruzek,
Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon, Stadtverwaltung, Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 23. April (Postaufgabe: 25. April) 2009 gegen einen am 11. März 2009 betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den privaten Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

building permitinadmissibilityreasoned appealsimplified procedurecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning and form requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal only criticized the decision in general terms and did not engage with its reasoning or explain any legal or constitutional error.

Extrahierte Begründung

Because the appellant failed to substantiate the challenged decision as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal was manifestly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and entitlement to party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the proceedings; the respondents incurred no compensable expense.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.