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1C_17/2013 ΓÇó Extradition appeal dismissed for lack of particularly important case
1C_17/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.01.2013Inadmissible
X.________ challenged the Federal Office of Justice's extradition order to Germany for prosecution over a firearms-law offence. The Federal Criminal Court dismissed his complaint, including the political-offence objection. The Federal Supreme Court held that the appeal in international mutual assistance matters is only admissible in a particularly important case; such a case was not present here, as no fundamental legal question arose and the lower court had dealt with the essential objections. The court therefore did not enter into the appeal, denied legal aid as hopeless, and charged costs to the appellant.
Art. 84 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 64 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Rechtshilfesachen bei Auslieferung nur bei Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles. Ein solcher setzt eine ausserordentliche Tragweite oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung voraus; genügt die Vorinstanz den wesentlichen Einwänden und bietet ihre Begründung keinen Anlass zu weiteren Abklärungen, fehlt es an der besonderen Bedeutung. Auf die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in der Beschwerde substanziiert einzugehen. Bleibt die Beschwerde aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1C_17/2013
Urteil vom 15. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Am 20. August 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ an Deutschland zur Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2012 ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
2.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
3.
Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers geäussert. Ihre Erwägungen überzeugen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
4.
Auf die Beschwerde wird danach nicht eingetreten.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri