Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_164/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.06.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant sought federal review of a cantonal decision refusing authorization to open a criminal investigation against a district judge and a court clerk. The Federal Court held that the submission failed to satisfy the statutory reasoning requirements, because it did not engage with the cantonal reasoning and instead repeated prior allegations and referred to other proceedings. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht: Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Wiederholen früherer Vorbringen, das Verweisen auf andere Verfahren oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Begründung genügt nicht. Ein offensichtlicher Begründungsmangel führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_164/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________, Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
  2. C.________, Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

Am 13. November 2013 erstattete A.________ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Bezirksrichter B.________ und Bezirksgerichtsschreiber C.________ wegen arglistiger Vermögensschädigung, übler Nachrede, Verleumdung, Unterdrückung von Urkunden, Hinderung einer Amtshandlung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, falschem Zeugnis und Gutachten, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt.

Mit Verfügung vom 25. November 2013 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ans Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Begründung erwog die Staatsanwaltschaft, es liege nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vor.

Mit Beschluss vom 4. März 2014 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt.

2.

Mit Eingabe vom 7. März 2014, die am 10. März 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, führt A.________ "fakultative Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2014 III. Strafkammer (ungelesen) ".

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3.2. Von vornherein nicht einzugehen im vorliegenden Verfahren ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese über den obergerichtlichen Beschluss vom 4. März 2014 hinweg auch andere vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren betreffen.

Sodann ist auch auf die vom Beschwerdeführer einmal mehr angemeldeten Strafanzeigen hier nicht weiter einzugehen.

3.3. Der Beschwerdeführer stellt selber fest, den angefochtenen Beschluss vom 4. März 2014 "ungelesen" anzufechten. Mit seiner weitschweifigen Eingabe vom 7. März 2014 trägt er dennoch einmal mehr vor, was er schon wiederholt in Bezug auf das ihn betreffende Exmatrikulationsverfahren vorgebracht hat, nebstdem vor allem auch - aus seiner Sicht - den Ablauf der Gerichtsverhandlung, die dann Gegenstand seiner Strafanzeige bildete. Dabei unterlässt er es jedoch, sich mit der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander zu setzen. Er legt nicht dar, inwiefern durch diese Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiation requirementcriminal complaintauthorizationcourt costs