Non-entry for missing annex and insufficient reasoning

1C_164/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zürich Administrative Court decision in a traffic-administrative matter, but failed to submit the challenged decision and did not satisfy the federal reasoning requirements. After being ordered to cure the defect under Art. 42 para. 5 BGG, she did not comply within the deadline. The President of the I. public law division therefore issued a simplified non-entry decision and charged her with court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG, Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids und ungenügender Begründung. Die Rechtsschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend begründen; fehlt der Entscheid oder wird der Mangel trotz Nachfristansetzung nicht behoben, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Gericht prüft solche formellen Voraussetzungen von Amtes wegen; eine materielle Behandlung setzt die fristgerechte Nachreichung des Entscheids sowie eine den Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen voraus (consid. 1). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_164/2009

Urteil vom 22. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch das Strassenverkehramt, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Strassenverkehr/Administrativmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

  1. Abteilung, 1. Kammer.
    In Erwägung,
    dass X.________ mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009 erhoben hat;
    dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
    dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 30. März 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 20. April 2009 den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009 beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe;
    dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat;
    dass die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
    dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
    dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

non-entryappellate admissibilityreasoned appealmissing annexcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entertained despite the missing challenged decision and inadequate reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not submit the challenged decision within the time limit and the appeal did not meet the reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 2 and 5 BGG, the filing must include the contested decision and explain how it violates law. As neither requirement was satisfied, simplified non-entry under Art. 108 BGG was warranted.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs in light of the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 66 para. 1 BGG.

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