Parking expansion must be reassessed under precautionary principle

1C_162/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court partly upheld the neighbor's appeal against a building permit for the extension of a parking area serving two apartment buildings. It held that the cantonal court had wrongly treated the project as a bagatelle and had based its proportionality analysis on an incomplete and incorrect factual record. Because 12 of 18 open parking spaces adjacent to the appellant's property were new, the precautionary principle under environmental law applied. The case was remitted to the cantonal court to reassess immission limits and possible noise protection measures. Costs were imposed on the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 11 USG; precautionary principle and bagatellbereich for parking facilities: emissions from a parking installation serving residential buildings may be treated as negligible only where they are truly minimal and do not warrant precautionary measures. Where the factual basis shows a substantial increase in open parking spaces, especially along the neighbor boundary, the authorities must examine source-related emission limits and possible protective measures. The local authorities enjoy a margin of appreciation, but that discretion is exhausted where the legal premise of a bagatelle is untenable. If the proportionality assessment rests on an incomplete factual record, the decision must be annulled and remitted for reconsideration (consid. 3 and 5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_162/2009

Urteil vom 3. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rolf Wohlrab,
Baukommission Uetikon am See,
Weissenrainstrasse 20, 8707 Uetikon am See.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Baukommission Uetikon a/S bewilligte der Y.________ AG am 31. März 2008 die Aufstockung von zwei Mehrfamilienhäusern, die Umnutzung des Erdgeschosses in Wohnraum, den Abbruch der bestehenden Schreinerwerkstatt und die Erweiterung der Parkplatzanlage.
Dagegen erhob X.________ Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Die Rekurskommission wies den Rekurs am 23. September 2008 ab.
X.________ beschwerte sich in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 11. Februar 2009 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut, hob den Rekursentscheid und die Baubewilligung hinsichtlich der Aufstockung der beiden Mehrfamilienhäuser auf und verweigerte hierfür die Baubewilligung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde gegen die Erstellung der oberirdischen Parkierungsanlage abgewiesen und die dafür erteilte Baubewilligung bestätigt wird. Die Sache sei zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Y.________ AG und die Baukommission haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) liess sich ohne Antragstellung vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung des BAFU Stellung.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist.
Bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumption im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung kantonalen Rechts im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung der geplanten Parkplatzanlage gemäss § 238 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1). Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die Baurekurskommission habe sich bei der Frage der Einordnung Zurückhaltung auferlegen dürfen, da der kommunalen Baukommission diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Baurekurskommission verfüge vorliegend über keine weitergehende Kognition als das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht. Eine allfällige materielle Rechtsverweigerung durch die Baurekurskommission, wie sie der Beschwerdeführer behaupte, könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Sodann begründet die Vorinstanz, weshalb sie das Einordnungsgebot als nicht verletzt betrachtet.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, seine Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Die Begründungsanforderungen an die Beschwerdeschrift sind damit nicht erfüllt. Es erübrigt sich deshalb auch die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.
Vor Bundesgericht streitig ist lediglich die Erweiterung der Parkplatzanlage. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, aus Sicht des Umweltrechts liege ein Bagatell-Fall vor, da die Parkplatzanlage nur bedeutungslose Immissionen verursache. Deshalb müssten keine Anordnungen getroffen werden. Selbst wenn es sich nicht um einen Bagatell-Fall handeln würde, wären nach Ansicht der Vorinstanz keine Massnahmen nach dem Vorsorgeprinzip zu treffen. Die Baubewilligungsbehörde habe bei der Beurteilung der Frage, ob Massnahmen zu treffen seien, einen gewissen Beurteilungsspielraum. Der Beschwerdeführer verlange die Überdeckung oder unterirdische Verlegung der Bewohner-Parkplätze. In Anbetracht dessen, dass 12 Wohnungen mit 14 Abstellplätzen bereits bestehen und lediglich 3 2-Zimmer-Wohnungen im Erdgeschoss der beiden Mehrfamilienhäuser neu eingebaut würden, sei eine solche Massnahme unverhältnismässig. Eine Schutzwand entlang der gemeinsamen Grenze würde auf der Südwestseite der - einen Grenzabstand von rund 4 m einhaltenden - benachbarten Liegenschaft stehen und deren Wohnhygiene beeinträchtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfe von weiteren Massnahmen abgesehen werden.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Es gehe nicht an, eine aus insgesamt 18 offenen Abstellplätzen bestehende Parkplatzanlage als Bagatellfall einzustufen. Auch die Eventualbegründung, wonach emissionsbegrenzende Massnahmen (Überdeckung oder unterirdische Anlage) unverhältnismässig seien, verletze Bundesrecht. Die kantonalen Vorinstanzen hätten sich zu solchen Massnahmen nicht hinreichend geäussert und es abgelehnt, einen Augenschein durchzuführen. Es sei nicht einmal abgeklärt worden, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

3.
Gemäss Art. 11 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen) (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Die zitierte Vorschrift wird durch Art. 7 f. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) konkretisiert.
Da ortsspezifische Unterschiede bezüglich der Bedürfnisse im Bereich des Lärmschutzes bestehen, verfügen die mit den örtlichen Verhältnissen betrauten Instanzen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorsorgemassnahmen gegen Emissionen von Parkplatzanlagen über einen gewissen Spielraum. Im Rahmen dieses Spielraums können die kantonalen und kommunalen Behörden den ortsüblichen Standard näher umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.62/1997 vom 24. Oktober 1997 E. 3b).
Lehre und Rechtsprechung anerkennen allerdings einen sogenannten Bagatellbereich, in welchem gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG keine Massnahmen zu treffen sind. Emissionen können so geringfügig sein, dass sich keinerlei Massnahmen der Vorsorge rechtfertigen (BGE 117 Ib 28 E. 6c S. 34; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, 2001, S. 72 f. Rz. 86 f.; Schrade/Loretan, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, N. 35 zu Art. 11 USG).
Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht. Eine Sachverhaltsrüge kann zudem nur vorgebracht werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

5.
Die Vorinstanz geht von insgesamt 26 Abstellplätzen aus. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich um 7 Garagenplätze, 4 Besucherparkplätze und 15 offene Parkplätze. 3 Besucherparkplätze und 9 offene Abstellplätze sind mit einem 1 m breiten Grünstreifen entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers angeordnet. 6 weitere Parkplätze sind auf der gegenüberliegenden Seite der Erschliessungsfläche vorgesehen. 14 Abstellplätze existieren bereits.
Gestützt auf diese Feststellungen schliesst das Verwaltungsgericht auf einen umweltrechtlichen Bagatell-Fall, der keinerlei Massnahmen erfordert. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre, selbst wenn nicht von einem Bagatell-Fall ausgegangen werden müsste, eine Überdeckung der Parkplätze oder eine unterirdische Verlegung angesichts der Tatsache, dass 14 Parkplätze bereits bestehen, unverhältnismässig.
Aus den Akten (Baugesuch und am 31. März 2008 resp. 17. Juni 2008 genehmigte Grundstückpläne) ergibt sich folgende Sachlage: Auf der Parkfläche, die an das Grundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 2185) angrenzt, befinden sich 18 offene Parkplätze. Davon sind 12 neu (PB 2-4, PP 7-15) und 6 vorbestehend (PP 1-6). Die Anzahl offener Parkplätze wird neu somit verdreifacht. Von den 12 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angesiedelten Parkplätzen sind 6 neu. Dies bedeutet eine Verdoppelung der unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Abstellflächen. Die Sachverhaltsfeststellungen sind insoweit zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
In Anbetracht der ergänzten Feststellungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich um einen umweltrechtlichen Bagatellfall, nicht vertretbar. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Parkplatzanlage, welche zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 15 Wohnungen dient und Tag und Nacht benützt wird, erfahrungsgemäss deutlich stärkere Emissionen verursacht. Das Vorsorgeprinzip kommt daher zur Anwendung. Die Vorinstanz hat dies übersehen und damit Art. 11 Abs. 2 USG verletzt.
Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ergreifung von Vorsorgemassnahmen sei deshalb unverhältnismässig, weil bereits 14 Abstellplätze bestehen würden. Die Vorinstanz hat diese Schlussfolgerung aufgrund einer verkannten Sachlage getroffen. Insoweit ist Art. 11 Abs. 2 USG ebenfalls verletzt. Wie gesagt sind 12 von 18 Parkplätzen auf der an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Fläche neu. Die Frage, ob Massnahmen unverhältnismässig sind, hat die Vorinstanz unter Zugrundelegung der dargestellten Gegebenheiten nochmals zu prüfen.
Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der Sachverhaltsergänzungen zurückzuweisen. Zu prüfen ist zum einen, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. Art. 36 LSV; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2.4). Zum andern hat das Verwaltungsgericht mögliche Schallschutzvorkehren zu evaluieren und auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.

6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den obsiegenden Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Uetikon am See, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder

Schlagwörter

parking emissionsprecautionary principlebagatelleproportionalitynoise protectionenvironmental lawremandimmission limits

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the expanded parking facility falls within a mere bagatelle area under the precautionary principle of environmental law.

Extrahierter Entscheid

The expansion is not a bagatelle; the precautionary principle applies because the new and additional open parking spaces are likely to cause relevant noise emissions.

Extrahierte Begründung

The factual findings had to be supplemented: 18 open spaces adjoin the appellant's property, 12 are new, and the number of open spaces is tripled. A facility serving two apartment buildings and used day and night cannot be treated as negligible.

Kernrechtsfrage

Whether emissions-reducing measures such as covering or underground relocation of parking spaces are disproportionate.

Extrahierter Entscheid

The proportionality assessment was based on an incorrect factual premise and must be redone; the lower court must reassess possible noise protection measures and compliance with immission limits.

Extrahierte Begründung

The cantonal court relied too heavily on existing parking spaces and did not properly examine whether the proposed measures were technically, operationally, and economically reasonable on the corrected facts.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment must be set aside and the case remitted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal is upheld to the extent admissible, the cantonal judgment is annulled, and the matter is remitted for reconsideration.

Extrahierte Begründung

Because Art. 11 para. 2 USG was violated in the treatment of the parking expansion, a new assessment is required in light of the corrected facts and Art. 36 LSV.

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