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1C_16/2009 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning in driver’s licence case
1C_16/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.02.2009Inadmissible
X. challenged the Bern road traffic office’s provisional withdrawal of his driving licence. The cantonal commission upheld the measure and refused suspensive effect. X. then filed an appeal to the Federal Supreme Court, but his submission contained only general objections and did not show, in a concrete way, how the cantonal decision violated federal law. The Court therefore declared the appeal inadmissible in simplified procedure. Exceptionally, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: An appeal to the Federal Supreme Court must, in condensed form, specifically demonstrate how the contested decision infringes federal law or constitutional rights. Mere general criticism or blanket assertions of unlawfulness are insufficient. If the lack of reasoning is manifest, the Court may decline to enter the appeal in simplified procedure. In exceptional circumstances, court costs may be waived.
{T 0/2}
1C_16/2009
Urteil vom 6. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 30 VZV vorsorglich und ordnete gleichzeitig die Zustellung eines Arztzeugnisses an, welches seine Fahrtauglichkeit bejahe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 wandte sich X.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 bestätigte die Rekurskommission die Verfügung vom 3. Dezember 2008 und sah davon ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
2.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 17. Dezember 2008.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise und hält dafür, der Führerausweisentzug sei nicht rechtsgültig. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp