Non-entry for insufficiently reasoned appeal

1C_155/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Court against the Aargau Administrative Court's non-entry decision in an expropriation-related pre-emptive possession dispute. The Federal Court treated the filing as a public-law appeal but found that it did not address the lower court's reasons and did not explain any violation of federal law. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. The court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; admissibility requirements for a public-law appeal: the appellant must, in a concise but specific manner, engage with the reasoning of the contested decision and indicate which federal-law provisions were violated. A submission that merely restates grievances without addressing the decisive grounds of the lower court is insufficient and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Cost waiver may be granted under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_155/2009

Urteil vom 27. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Oberrohrdorf, handelnd durch den Gemeinderat, 5452 Oberrohrdorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Heer.

Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend formelle Enteignung (vorzeitige Besitzeinweisung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer.
Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil stellte am 24. Januar 2006 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau den Antrag, es sei für die im Bereich der Zürichstrasse projektierte Wasserleitung, Kanalisation und Entwässerung ein Enteignungsverfahren gegen X.________ zu eröffnen. X.________ erhob am 12. Mai 2006 Einsprache. Im Verfahren vor der Schätzungskommission konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb das Verfahren über den Rechtserwerb an den Regierungsrat des Kantons Aargau überwiesen wurde. Dieser wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab, soweit er darauf eintrat und erteilte das Enteignungsrecht für die Errichtung einer Leitungsdienstbarkeit. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2008 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 18. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. In der Folge wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Verfügung vom 13. August 2008 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen unter Androhung der Säumnisfolgen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2008 nicht eintrat (Verfahren 1C_487/2008).

2.
Am 27. November 2008 reichte der Gemeinderat Oberrohrdorf bei der Schätzungskommission nach Baugesetz ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ein. Die Schätzungskommission ermächtigte mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 die Einwohnergemeinde Oberrohrdorf zur vorzeitigen Besitzergreifung und setzte u.a. die Abschlagszahlung fest. Dagegen erhob X.________ am 20. Dezember 2008 Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 6. Januar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht bezahlt, weshalb ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Januar 2009 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzte unter Androhung der Säumnisfolgen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2009 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

3.
Am 16. April 2009 reichte X.________ gegen dieses Urteil eine als Rekurs bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 22. April 2009 dem Bundesgericht. Bei der Eingabe handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Folglich vermag er nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

public-law appealnon-entryreasoned appealadvance costssimplified proceedingsexpropriationearly possessioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing transferred as a public-law appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the reasons of the cantonal non-entry decision and therefore failed to show a violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The submission contained no adequate criticism of the contested judgment's reasoning. Because the defect was obvious, the Federal Court could decide in simplified proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged to the appellant.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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