Art. 16b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b SVG; Art. 16 Abs. 3 SVG; administrative withdrawal for driving without the required category authorization: the offense is fulfilled when a motor vehicle or trailer combination is driven without the necessary permit, including on learner-stage drives; negligence suffices. Where a qualifying prior offense exists within the statutory look-back period, the minimum withdrawal duration under Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG applies and may not be reduced below the minimum by invoking proportionality. Criminal penalties contained in a separate penal order are not part of the administrative license-withdrawal appeal and must be contested by criminal remedies.
1C_149/2025
Urteil vom 4. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Entzug des Führer- und Lernfahrausweises
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Dezember 2024 (300.2024.168).
A.________ lenkte am 27. Oktober 2023 in Ostermundigen einen Lieferwagen mit Anhänger, ohne über den Führerausweis der entsprechenden Kategorie BE verfügt zu haben. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er mit Strafbefehl vom 18. Januar 2024 u.a. wegen Fahrens ohne Berechtigung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schuldig gesprochen.
Mit Verfügung vom 15. August 2024 entzog das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Lernfahrausweis der Kategorie BE wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und einer Vormassnahme für die Dauer von vier Monaten. Zudem verpflichtete ihn das Amt zum Besuch von einem Tag Verkehrsunterricht.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Dezember 2024 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. März 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Entscheide der Rekurskommission vom 11. Dezember 2024 und des SVSA vom 15. August 2024 sowie von sämtlichen gegen ihn verfügten Administrativmassnahmen des SVSA.
Die Rekurskommission verzichtet auf eine Stellungnahme. Das SVSA und das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) verweisen auf den angefochtenen Entscheid und schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen, zumal kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der entzogenen Ausweise und Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil der Rekurskommission. Dieses ersetzt die Verfügung des SVSA (BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2; je mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des SVSA vom 15. August 2024 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 143 I 177 E. 2.5.2 je mit Hinweis).
1.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr gegen die Anordnung des Verkehrsunterrichts wehrt, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und des Lernfahrausweises der Kategorie BE. Weitere Administrativmassnahmen gegen den Beschwerdeführer stehen nicht zur Diskussion. Soweit er auch deren Aufhebung verlangt, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der dem Strafbefehl vom 18. Januar 2024 zugrunde liegende Sachverhalt sei für ihre rechtliche Beurteilung verbindlich. Demnach habe der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 einen Lieferwagen mit Anhänger im öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl sein Lernfahrausweis der Kategorie BE am 21. Januar 2023 abgelaufen sei. Damit habe er bloss über einen Führerausweis der Kategorie B verfügt und hätte keine Fahrzeugkombination mit einem Anhänger lenken dürfen. Diese Feststellungen der Strafbehörde bestreite der Beschwerdeführer nicht.
2.2. Weiter legt die Vorinstanz dar, gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG begehe eine mittelschwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug führe, ohne über einen Führerausweis der entsprechenden Kategorie zu verfügen, was auch für Lernfahrten gelte. Seien die Voraussetzungen dieses Tatbestands erfüllt, müsse nach dem Willen des Gesetzgebers von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden. Mit dem Lenken eines Anhängerzugs ohne Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie habe der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht somit den Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG erfüllt. Der Beschwerdeführer mache zudem lediglich geltend, er verfüge über einen Führerausweis der Kategorie B und habe den neuen Lernfahrausweis der Kategorie BE im Glauben, der alte Ausweis sei noch gültig, nicht fristgerecht beantragt. Bei gebotener Sorgfalt hätte er aber wissen müssen, dass er am 27. Oktober 2023 über keinen gültigen Lernfahrausweis mehr verfügt habe. Dem Beschwerdeführer sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen; damit erfülle er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG.
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht. Im angefochtenen Entscheid wird das gesetzliche System der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne der Art. 16a-c SVG zutreffend dargelegt. Die Vorinstanz führt aus, bei der Widerhandlung von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG handle es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, bei dem die fahrlässige Begehung genüge. Wie bereits dargelegt (E. 2.2 hiervor) gesteht der Beschwerdeführer selber ein, dass er am 27. Oktober 2023 aus Unachtsamkeit nicht über den erforderlichen Ausweis verfügt habe. Sein Argument, er habe unmittelbar nach der Verkehrskontrolle einen neuen Lernfahrausweis der Kategorie BE bestellt und diesen auch erhalten, ändert an der begangenen Widerhandlung nichts. Gleiches gilt soweit er geltend macht, bei der Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie BE handle es sich bloss um eine Formalität, die weder eine Schulung noch einen Kurs oder eine Prüfung voraussetze; eine rein grammatikalische Auslegung des Gesetzes werde daher den Besonderheiten seines Falles nicht gerecht. Mit seinen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG nicht an die Voraussetzungen seines Lernfahrausweises knüpft. Nichts anderes geht aus der von ihm zitierten Stelle aus der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 31. März 1999 hervor, zumal auch darin kein Bezug zu einem Lernfahrausweis genommen wird (vgl. BBl 1999 4487, zu Art. 16 b).
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer des Führerausweisentzugs von vier Monaten und eine Geldstrafe in der Höhe von Fr. 900.--. Diese Sanktionen stünden in keinem Verhältnis zur vorliegenden Ordnungswidrigkeit.
3.1. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Führerausweis des Beschwerdeführers wegen schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen am 10. September 2022, bereits für die Dauer von knapp fünf Monaten provisorisch und für drei Monate definitiv entzogen. Anlass dafür gab die Verursachung mehrerer Verkehrsunfälle in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration, Führerflucht und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit dem Vorfall vom 27. Oktober 2023 liegt - innerhalb der Zweijahresfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG - eine weitere mittelschwere Widerhandlung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beträgt die Mindestentzugsdauer somit vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); diese darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden.
3.2. Was die kritisierte Geldstrafe betrifft, so lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, auf welcher Grundlage diese fusst. Soweit aus den Akten ersichtlich, auferlegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Fr. 900.-- u.a. für den Vorfall vom 27. Oktober 2023. Dieser Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.3 hiervor); die beanstandete Geldstrafe wäre vielmehr mittels einer gegen den Strafbefehl gerichteten Einsprache nach StPO anzufechten gewesen. Nach dem Dargelegten bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann