No admissible object for referendum challenge to EURO 08 credits

1C_147/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Luzius Theiler filed a complaint in public law matters against two alleged Bern cantonal credit decisions related to EURO 08, alleging an evasion of the optional financial referendum. The Federal Court found that the challenged credit decisions had not been shown to exist; the record only referred to estimates and to a later consolidated credit decision still in preparation. Since there was therefore no object capable of being challenged, the complaint was not entered into. The court also noted that any challenge to the December 2006 credit decisions would in any event be time-barred. Federal court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 82 lit. c BGG; admissibility of a popular-rights complaint against alleged cantonal financial decisions. A complaint in matters of public law seeking protection of political rights presupposes an existing, reviewable object. If the existence of the challenged decision is not established, the complaint is inadmissible for lack of a challengeable act. Internal cost estimates or preparatory steps do not constitute such an object. Measures already adopted earlier can no longer be attacked once the statutory deadline has expired. Where the court does not enter into the matter, procedural costs are borne by the unsuccessful applicant (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 1/2}
1C_147/2007 /fun

Urteil vom 19. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
Luzius Theiler, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniele Jenni,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20,
3011 Bern.

Gegenstand
Kredite für Fussball-EURO 08,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Kreditbeschlüsse des Regierungsrats
des Kantons Bern.

Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 erhob Luzius Theiler Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG und focht zwei Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend einen Kredit in der Höhe von 5,5 Millionen Franken zur Durchführung der Fussball-EURO 08 sowie einen Kredit in der Höhe von 13,7 Millionen Franken für Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 an. Die Kreditbeschlüsse sollen nicht publiziert und durch die Medien im Mai 2007 bekannt gemacht worden sein. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der politischen Rechte wegen Umgehung des fakultativen Finanzreferendums geltend und beantragt, die Kreditbeschlüsse dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Mit seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 6. September 2007 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer vermag die angefochtenen Kreditbeschlüsse des Regierungsrates nicht zu benennen und will von ihnen durch eine Medienmitteilung Kenntnis erhalten haben. Demgegenüber macht der Regierungsrat geltend, er habe keine entsprechende Kreditbeschlüsse getroffen. Hingegen habe er im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 drei Kredite gesprochen:

  1. Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 400'00 Franken betreffend Detailprojekt Promotion,
  2. Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 850'00 Franken betreffend Teilprojekt Multiplikatoren und
  3. Beschluss vom 20. Dezember 2006 in der Höhe von 650'000 Franken betreffend Beitrag an die Projektorganisation der Fussball-EURO 08.
    Den Akten können keinerlei Hinweise entnommen werden, dass die beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen Kreditbeschlüsse tatsächlich getroffen worden wären. Aus den ausführlichen Vernehmlassungen des Regierungsrates kann lediglich geschlossen werden, dass zwar die Kosten für Sicherheit, Sanität und Verkehr im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 geschätzt worden seien, indessen diese Schätzungen rein kalkulatorischer Natur seien und der Aufwand für Sicherheit, Sanität und Verkehr im Wesentlichen durch Priorisierung der Aufgaben bewältigt werden soll. Schliesslich führt der Regierungsrat aus, dass ein konsolidierter Kreditbeschluss in Vorbereitung stehe, über den er im Herbst 2007 befinden werde. Der Beschwerdeführer zieht dies nicht ernsthaft in Zweifel.

Bei dieser Sachlage fehlt es zur Zeit an einem Objekt, das mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden könnte. Daran ändern auch die genannten Kreditbeschlüsse vom Dezember 2006 nichts, für deren Anfechtung die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Aus-gang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (BGE 133 I 141).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

political rightsreferendumadmissibilitychallengeable actfinancial decisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether there was an object capable of being challenged by a popular-rights complaint against the alleged credit decisions.

Extrahierter Entscheid

No reviewable object existed at the time, because the challenged credit decisions had not been shown to exist.

Extrahierte Begründung

The file contained no indication that the two alleged credit decisions had actually been adopted. The government's statements only showed internal cost estimates and that a consolidated credit decision was still in preparation. Without an actual decision, there was nothing to challenge.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be directed against the December 2006 credit decisions.

Extrahierter Entscheid

No, because any challenge to those decisions was out of time.

Extrahierte Begründung

The December 2006 credit decisions were not the measures the applicant attacked, and in any event the time limit for contesting them had long expired.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was not entered into, the costs were imposed on the applicant.

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