Non-entry for insufficiently reasoned appeal against refusal of investigation authorization

1C_135/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Zurich Higher Court's refusal to authorize a criminal investigation against unknown city police officers. It held that the filing failed to satisfy the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG because it did not identify an admissible ground of appeal or explain why the challenged decision was unlawful. The deficiency was obvious, so the case was decided in summary procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs were waived under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt und welche Beschwerdegründe nach Art. 95 ff. BGG angerufen werden. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen führt zum Nichteintreten. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Kosten können bei Nichteintreten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_135/2012

Urteil vom 5. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 26. April 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen unbekannte Angehörige der Stadtpolizei Zürich wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung usw. Am 17. Oktober 2011 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafanzeige an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 27. Januar 2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht. Sie führte aus, dass kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer durch einen Beamten begangenen Straftat vorliege.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal investigation authorizationsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not identify any admissible ground of appeal or engage with the reasoning of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, an appellant must briefly show how the decision violates law. The filing did not do so, so the appeal was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged despite the inadmissibility.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The Court exercised discretion under Art. 66(1) BGG and waived court costs.

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