Non-entry for insufficiently reasoned appeal against driver’s licence reinstatement refusal

1C_132/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ sought reinstatement of his driving licence after the cantonal department rejected his application. The Solothurn Administrative Court did not enter the appeal as late. Before the Federal Supreme Court, X.________ again sought reinstatement, but his submissions did not address the reasoning of the cantonal judgment and were found to be insufficiently reasoned. The appeal was therefore dismissed at the admissibility stage under the simplified procedure, and no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid oder an der zugrunde liegenden Verfügung genügt nicht. Wird auf die tragende Begründung des angefochtenen Urteils nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten; ein solcher offensichtlicher Mangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG behandelt werden (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_132/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3,
4512 Bellach.

Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn ein von X.________ gestelltes Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab.

In der Folge wandte sich der Gesuchsteller mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses ist mit Urteil vom 19. Januar 2012 auf die von ihm als verspätet eingereicht erachtete Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht sinngemäss mit dem Begehren, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und der Führerausweis wieder zu erteilen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Nichteintretensentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Departementsverfügung auf ganz allgemeine Weise, ohne sich aber mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

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