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1C_13/2011 ΓÇó No entry on appeal against denial of legal aid in extradition case
1C_13/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.02.2011Inadmissible
The Turkish extradition case had already been decided by the Federal Criminal Court, and the appellant challenged only the refusal of legal aid and the reduced court fee. The Federal Supreme Court held that such a dispute no longer fell within the exhaustive subject matters of Art. 84 BGG and therefore could not be heard, regardless of the lack of any particularly important case. It also refused free legal aid for the Supreme Court proceedings because the appeal was hopeless, but waived court costs in the circumstances.
Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in international mutual legal assistance when only legal aid before the lower court remains in dispute; the remedy is admissible only if the challenged decision concerns one of the exhaustively listed subject matters and constitutes a particularly important case. A controversy limited to the denial of free legal aid does not itself fall within Art. 84(1) BGG. The existence of a particularly important case is denied where the lower court applied the correct legal standard and merely assessed the specific evidence of indigence in the individual case. Art. 64 BGG excludes legal aid for a hopeless appeal; Art. 66(1) second sentence BGG permits waiver of costs in the circumstances.
{T 0/2}
1C_13/2011
Urteil vom 2. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Behörden der Türkei ersuchten die Schweiz um die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen X.________ zur Verfolgung einer Tötung und eines Tötungsversuchs.
Am 24. September 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. Dezember 2010 im Wesentlichen ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ebenfalls ab (Dispositiv Ziff. 5). Es verpflichtete das Bundesamt, X.________ im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen (Dispositiv Ziff. 6). Es auferlegte X.________ eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (Dispositiv Ziff. 7). Das Bundesstrafgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit, die Beschwerde sei zwar nicht aussichtslos gewesen, X.________ habe seine Bedürftigkeit jedoch nicht hinreichend dargetan (S. 11 f. E. 12).
B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids seien aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei für das bundesstrafgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen; die Sache sei zur Festlegung des amtlichen Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt bemerkt, da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ziffern 5 und 7 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids richte, sei fraglich, ob darauf überhaupt einzutreten sei. Bei dieser Sachlage verzichte es auf eine materielle Stellungnahme.
X.________ hat auf Bemerkungen dazu verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG an zwei Voraussetzungen gebunden. Der angefochtene Entscheid muss (1) eines der darin abschliessend aufgezählten Sachgebiete betreffen und es muss sich (2) um einen besonders bedeutenden Fall handeln (BGE 133 IV 215 E. 1.2 S. 217).
Im vorliegenden Fall kommt nur das Sachgebiet der Auslieferung in Betracht. Die Auslieferung ist hier jedoch nicht mehr streitig. Es geht lediglich noch um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz und damit - wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 2 Ziff. I/1) ausdrücklich anerkennt - um kein Sachgebiet nach Art. 84 Abs. 1 BGG mehr (Urteile 1C_353/2009 vom 20. September 2009 E. 2; 1C_344/2009 vom 8. September 2009 E. 3 f.). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig.
Im Übrigen hätte auch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden können. Die Vorinstanz ist vom bundesrechtlich zutreffenden Begriff der unentgeltlichen Rechtspflege ausgegangen. Wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände angenommen hat, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan, geht es um eine Wertung im Einzelfall, der keine aussergewöhnliche Tragweite zugemessen werden kann.
2.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Härri