No standing for complaint against refusal to authorize investigation

1C_128/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.03.2014Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ complained to the Federal Supreme Court after the Zurich cantonal authorities refused authorization to open a criminal investigation against enforcement officers and judicial officers he had accused. The court held that his filing merely voiced general criticism and did not satisfy the federal reasoning requirements, so it did not enter into the appeal. Because the appeal was plainly hopeless, legal aid and appointed counsel were refused. In view of the circumstances, the court waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_128/2014

Urteil vom 25. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

unbekannte Täterschaft,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2014.

in Erwägung,
dass X.________ am 19. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene Betreibungsbeamte und Richter des Polizeigerichts bzw. Bezirksgerichts Zürich und Obergerichts des Kantons Zürich erhob;

dass er dabei geltend machte, die Betreibungsbeamten hätten ihn beim Polizeirichteramt Zürich wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren angezeigt, weswegen er in der Folge bestraft worden sei und die betreffenden Beamten bzw. die ihn verurteilenden Gerichte sich daher strafbar gemacht hätten;

dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Oberstaatsanwaltschaft zukommen liess, welche zu Handen des Obergerichts beantragte, es sei keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Beamten bzw. Gerichtspersonen zu erteilen;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 6. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft nicht erteilte;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 11. März 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er den Beschluss und die angezeigten Betreibungsbeamten bzw. Ermittlungs- und Gerichtspersonen nur ganz allgemein kritisiert;

dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass eine Ergänzung zur Verbesserung der Beschwerde nicht mehr möglich ist, nachdem die 30tägige Beschwerdefrist ab erfolgter Zustellung des begründeten Beschlusses (12. Februar 2014) inzwischen klarerweise abgelaufen ist (s. Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG), dies, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits mit der Beschwerdeeinreichung bis fast zum Fristablauf zugewartet hat;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appeallegal aidcriminal complaintauthorization to investigatecost waiver