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1C_123/2013 ΓÇó Complaint on voting message declared moot
1C_123/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.04.2013Dismissed
The complainants challenged the voting message 'Bern erneuerbar' before the Federal Supreme Court. Before a merits decision, they informed the Court that the complaint had become moot. The Court therefore discontinued the proceedings and, in a summary cost decision, waived court fees. It also noted that no party compensation was due because the complainants were not represented by counsel.
Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; bei Gegenstandslosigkeit eines bundesgerichtlichen Verfahrens ist über die Kostenfolgen summarisch nach dem mutmasslichen Ausgang der Streitsache zu befinden. Grundsätzlich sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei materieller Beurteilung unterlegen wäre; im konkreten Fall konnte jedoch aus Gründen des Verfahrensrechts auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden, und nicht anwaltlich vertretenen Parteien wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (consid. 1).
{T 1/2}
1C_123/2013
Verfügung vom 5. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar",
Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" des Grossen Rats des Kantons Bern.
In Erwägung,
dass die vom Bund der Steuerzahler Bern und weiteren Beteiligten betreffend die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2013 gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. März 2013 gegenstandslos geworden ist;
dass bei Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_123/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp