Non-entry for insufficiently reasoned building appeal

1C_120/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The neighbors X. challenged a municipal building permit granted to Y. for renovation works in Trimmis. After the municipality and the cantonal administrative court rejected their objections, they filed a public-law appeal with the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal failed to meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because the appellants did not specify the legal provisions allegedly violated or explain why the cantonal judgment was unlawful. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and imposed CHF 500 costs on the appellants jointly and severally.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; non-entry for insufficient reasoning of a public-law appeal. The appellant must, in a concise but specific manner, demonstrate how the contested decision violates law; mere criticism of the result or general allegations of federal, cantonal or communal-law violations do not satisfy the duty to state reasons. The Court may decide by simplified procedure where the deficiency is evident. Once non-entry is pronounced, requests for suspensive effect become moot. Costs are borne by the unsuccessful appellants in accordance with Art. 66 Abs. 1 and 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_120/2009

Urteil vom 20. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Gemeinde Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Schmid.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer.
Erwägungen:

1.
Y.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 633 in Trimmis, welche sich in der Wohnzone W2 befindet. Das Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 634) steht im Eigentum der Ehegatten X.________. Am 26. Februar 2008 reichte Y.________ ein Baugesuch ein (betreffend energetische Sanierung, Fensterersatz, Innendämmerung, Ersatz Dacheindeckung, Ersatz Wärmeerzeugung, neues Kellerfenster mit Lichtschacht und Treppenaufgang mit Aussentüre im Untergeschoss). Am 23. April 2008 lehnte die Baukommission Trimmis eine von den Eheleuten X.________ gegen dieses Baugesuch erhobene Einsprache ab und bewilligte das Bauvorhaben.
Hiergegen wandten sich die Eheleute X.________ mit Beschwerde an den Gemeindevorstand Trimmis. Am 1. Juli 2008 wies der Gemeindevorstand die Beschwerde ab.
In der Folge wandten sich die Ehegatten X.________ an das kantonale Verwaltungsgericht. Dessen 5. Kammer wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2009 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
Gegen dieses Urteil vom 13. Januar 2009 führen die Ehegatten X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil und werfen dem Verwaltungsgericht wie auch der Gemeinde Trimmis vor, Bundesrecht sowie kantonales und kommunales Recht missachtet zu haben. Dabei legen sie jedoch nicht im Einzelnen dar, welche Rechtsnormen verletzt worden bzw. inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von den Beschwerdeführern nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des fraglichen Urteils gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Trimmis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

building permitneighbor objectionreasoned appealnon-entrysimplified procedurecourt costs