Non-payment of advance costs leads to non-entry

1C_104/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant filed a public law appeal against a Zurich administrative court judgment in a building permit matter. After being ordered to pay an advance on costs and granted a non-extendable grace period, he still failed to pay. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. It ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs and denied party compensation to the municipal respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel; der Instruktionsrichter bzw. Abteilungspräsident kann eine Nachfrist ansetzen, deren unbenützter Ablauf den Nichteintretensentscheid nach sich zieht. Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG ist anwendbar, wenn die Säumnis klar feststeht. Gerichtskosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 66 Abs. 1 BGG; einer anwaltlich vertretenen Gemeinwesenpartei steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu, sofern kein nennenswerter Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_104/2011

Urteil vom 29. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach,
8704 Herrliberg, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Franz Kessler Coendet.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 1. März 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011 ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. März 2011 aufgefordert, spätestens am 18. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom 25. März 2011 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. April 2011 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer trägt entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat eine solche in der Regel nicht zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG) und ihm bisher noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Schlagwörter

advance on costsnon-entrysimplified procedurecourt costsparty compensationbuilding permit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the advance on costs within the additional deadline.

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance on costs was not paid within the non-extendable grace period, the appeal could not be considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62 para. 1 and 3 BGG, failure to pay the required advance even within the grace period entails non-entry; the simplified procedure of Art. 108 BGG applies.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66 para. 1 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether a party compensation is owed to the respondent.

Extrahierter Entscheid

No party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

A represented municipal authority is generally not entitled to party compensation, and no notable expense had yet arisen.

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