Non-entry for insufficient substantiation of complaint

1B_97/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged the monitoring of prison visits ordered during a criminal investigation and complained that he had not been informed. The Zurich Chief Public Prosecutor rejected his cantonal complaint, and X. then filed a federal criminal complaint. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the qualified substantiation requirements because no constitutional rights violation was specifically and clearly argued. It therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; non-entry for insufficient reasoning in a complaint against a cantonal-law decision. Where the challenged decision is based on cantonal law, a mere allegation of incorrect application of cantonal law does not suffice; the appellant must clearly and specifically invoke and substantiate the breach of constitutional rights. The Federal Supreme Court examines only precisely raised and, where possible, documented grievances. If the pleading requirement is manifestly not met, the court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_97/2010

Urteil vom 1. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Überwachung der Besuche im Gefängnis Pfäffikon,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Im Zuge der Ermittlungen wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 gelangte X.________ an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und rügte die Überwachung der Besuche resp. den Umstand, dass er darüber nicht informiert worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Rekurs entgegen und wies ihn mit Entscheid vom 16. März 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. März 2010 (Postaufgabe 29. März 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. März 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als sie seinen Rekurs abwies, soweit sie darauf eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

non-entrysubstantiationconstitutional rightsprison visitsinvestigation detentionsimplified procedurecourt costs