Non-entry for insufficient reasoning in supervisory complaint

1B_97/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s German submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. Because the complaint did not show any violation of federal law by the Oberstaatsanwaltschaft, the court did not enter into the matter under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The request for an oral public hearing failed as a consequence. No costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische oder unsubstantiierte Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung vermag daran nichts zu ändern. Kosten sind bei Nichteintreten nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise zu erheben; hier wurden keine Kosten auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_97/2009

Urteil vom 23. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass die Bundesgerichtskanzlei der sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern dem Bundesgericht in Lausanne Eingaben von X.________ vom 24. März und 1. April 2009 samt Beilagen zukommen liess;
dass diese Eingaben in Türkisch abgefasst sind, weshalb die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingaben bis spätestens am 20. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleiben;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, da aus den bisher eingereichten Beilagen ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid nicht ersichtlich sei;
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009 eine in Deutsch abgefasste Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat, in welcher er erklärt, dass sich seine Beschwerde gegen Staatsanwalt Y.________ richte;
dass sich in den Beilagen des Beschwerdeführers ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. März 2009 befindet, in welchem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass sie im Aufsichtsbeschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2008 zum Schluss gekommen sei, die von Staatsanwalt Y.________ geführte Strafuntersuchung sei in keiner Weise zu beanstanden und daran habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert;
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2009 wohl gegen dieses Schreiben richtet;
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzt haben sollte;
dass mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit offen bleiben kann, ob es sich beim erwähnten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid handelt;

dass der Präsident der Abteilung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden entscheidet, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
dass demnach dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung nicht gefolgt werden kann;
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrysupervisory complaintwritten procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not explain how the respondent had violated federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, a complaint must state why the challenged decision is unlawful. The filing lacked such substantiation, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether an oral public hearing should be held

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned and dismissed in simplified non-entry proceedings, an oral hearing was not warranted.

Extrahierte Begründung

The president may decide non-entry in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG where the complaint is obviously inadequately reasoned.

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