Inadmissibility of criminal appeal for insufficient reasoning

1B_90/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's criminal complaint against the cantonal refusal to exempt him from a CHF 500 procedural cost security was insufficiently reasoned. He did not invoke any admissible ground or show a violation of federal law as required by Art. 42(2) BGG. The Court therefore did not enter into the complaint and decided the matter in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning of the complaint. A federal appeal must, in concise form, state how the contested decision violates law; merely contesting the result or repeating the cantonal position is insufficient. If the appellant fails to invoke an admissible ground of complaint and the lack of motivation is manifest, the Federal Supreme Court may refuse entry in simplified procedure. Costs are allocated to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_90/2009

Urteil vom 27. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskostensicherheit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verlangte mit Verfügung 7. Januar 2009 von X.________ eine Prozesskostensicherheit von Fr. 500.--. Dagegen reichte X.________ am 19. Januar 2009 beim Obergericht des Kantons Solothurn eine "Einsprache" ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft weiter zur Behandlung als Gesuch um Befreiung von der Leistung einer Prozesskostensicherheit. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 4. Februar 2009 das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Bedürftigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 16. Februar 2009 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. März 2009 abwies. Die Beschwerdekammer führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. Januar 2009 ein Vermögen von Fr. 157'250.-- sowie einen Wertschriftenertrag von Fr. 1'250.-- ausweise. Damit sei er in der Lage, eine Prozesskostensicherheit von Fr. 500.-- zu leisten. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sei daher zu Recht abgewiesen worden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. April 2009 (Postaufgabe 6. April 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer des Obergerichts Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appeallegal aidprocedural cost securitysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not identify any admissible ground and failed to explain how the cantonal decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

Because the appellant provided no legally relevant reasoning, the complaint was manifestly insufficiently motivated; the Court could therefore decide under the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Who must bear the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs according to the outcome of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 66(1) BGG.

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