Non-entry for insufficiently reasoned appeal on legal aid

1B_89/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Schwyz Cantonal Court order refusing legal aid and requiring an advance payment of CHF 800 in a criminal case. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act: the appellant did not identify a permissible ground of appeal or address the cantonal court's reasoning. The court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and, exceptionally, waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility of a Federal Supreme Court appeal: the appellant must, in concise form, explain how the challenged decision violates federal law; where fundamental rights are invoked, a qualified duty to substantiate applies. The Court examines only clearly and specifically pleaded, as far as possible substantiated grievances; purely appellatory criticism is insufficient. If the appeal fails to engage with the reasons of the lower-court decision and does not set out any admissible ground of complaint, the Court will not enter into the matter in simplified proceedings (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_89/2014

Urteil vom 5. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

Am 2. Januar 2014 ersuchte X.________ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (BEK 2013 188) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 28. Januar 2014 bzw. mit Korrektur dieser Verfügung vom 31. Januar 2014 das Gesuch ab und forderte X.________ auf, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten die Beurteilung des Falles unterbleibe. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass X.________ der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Zudem gehe seine Bedürftigkeit aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Postaufgabe 28. Februar 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. bzw. 31. Januar 2014 (BEK 2013 188). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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