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1B_87/2008 ΓÇó Pretrial detention extension upheld despite delay concerns
1B_87/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.04.2008Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the detainee’s complaint against the Zug authorities’ refusal to release him. It held that the continued pretrial detention, extended by two months, remained proportionate in view of the alleged offenses, prior convictions, psychiatric assessment and residual risk. The court also rejected the argument that the investigation had been delayed to a degree that would make detention unlawful, although it stressed that the prosecution and trial court had to proceed with particular speed in light of the already long detention. No court costs were charged, and the requested compensation for the reply was denied.
Art. 109 BGG; pretrial detention and expeditious proceedings; a detention extension remains lawful if there is a sufficient suspicion, a concrete danger that cannot be neutralized by milder substitute measures, and the detention still stands in a proportionate relation to the expected sentence. A breach of the duty of expedition does not automatically render detention unlawful; release is required only where the delay reaches a severity incompatible with the constitutional and conventional guarantees. Even in a long-running investigation, the court may rely on the expectation that the prosecution and trial court will expedite the proceedings; however, it may admonish the authorities to proceed with particular promptness (consid. 2.2-2.3).
{T 0/2}
1B_87/2008
Urteil vom 29. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (vormals Untersuchungsrichteramt) führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der versuchten Anstiftung zur Erpressung und weiterer Delikte. Sie wirft ihm insbesondere vor, er habe am 21. Dezember 2006 dem damaligen Stabschef der Zuger Polizei gedroht, ihn zu töten und dessen Ehefrau zu vergewaltigen. Ca. im April 2007 habe er in der Untersuchungshaft versucht, einen irakischen Mithäftling dazu zu gewinnen, die Eidgenossenschaft mit einer vorgetäuschten Entführung im Nahen Osten um einen grossen Geldbetrag zu erpressen.
Seit dem 22. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Untersuchungshaft. Wegen seines psychischen Zustandes musste er mehrmals hospitalisiert werden.
Mehrere Haftentlassungsgesuche von X.________ wurden rechtskräftig abgewiesen.
Am 6. März 2008 wies der Haftrichter des Strafgerichts Zug ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab und stellte fest, dass X.________ längstens für weitere zwei Monate, d.h. bis zum 6. Mai 2008, in Untersuchungshaft zu verbleiben habe.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) am 2. April 2008 ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen mit dem Antrag, die Zuger Behörden seien anzuweisen, die Haft auf einen Monat nach dem bundesgerichtlichen Entscheid zu beschränken und die Sache innert dieser Frist erstinstanzlich zum Abschluss zu bringen.
C.
Das Obergericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.
X.________ hat zur Vernehmlassung des Obergerichts Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 6. Mai 2008, rechtmässig war. Auf sämtliche Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, kann von vornherein nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist fraglich, ob die Beschwerde - soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Verletzung von Grundrechten rügt - den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Dies kann jedoch offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist.
2.2 Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers geäussert. Sie nimmt (E. 2.2) an, der Beschwerdeführer habe angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen und der mutmasslichen mehrfachen Tatbegehung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen und beurteilt die Haft - in Übereinstimmung mit dem Haftrichter - als noch verhältnismässig. Sie würdigt sodann (E. 2.3) eingehend das psychiatrische Gutachten, worin der Beschwerdeführer als impulsiv, irrational und wenig berechenbar beschrieben wird, und kommt zum Schluss, bei ihm bestehe eine gewisse Fremdgefährlichkeit; diese könne durch mildere Ersatzmassnahmen nach § 18quater StPO/ZG nicht gebannt werden. Die Vorinstanz äussert sich (E. 2.4.3) sodann zum Einwand der Verletzung des Beschleunigungsgebots und erwägt, jedenfalls liege hier keine so schwere Verfahrensverzögerung vor, dass die Untersuchungshaft als nicht mehr rechtmässig zu beurteilen wäre. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz das teilweise querulatorische, widersprüchliche und verfahrensverzögernde Verhalten des Beschwerdeführers.
Die Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), verletzen kein Bundesrecht.
2.3 Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt (E. 2.4.3 S. 9), es sei zu erwarten, dass ein Haftfall trotz teilweise widersprüchlichen und verfahrensverzögernden Verhaltens des Beschwerdeführers beförderlich vorangetrieben werde. Ob der Untersuchungsrichter diesem Erfordernis im vorliegenden Fall vollumfänglich gerecht geworden sei, möge man füglich in Frage stellen. Dem ist ebenfalls beizupflichten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind nicht komplex. Damit erscheint die Untersuchungshaft von heute gut 16 Monaten - auch wenn man dem genannten Verhalten des Beschwerdeführers Rechnung trägt - als lange. Der Staatsanwalt ist sich dessen offenbar bewusst. Wie er in seiner Stellungnahme vom 19. März 2008 an die Vorinstanz (S. 5 Ziff. 7) darlegt, ist er bemüht, das Strafverfahren so rasch als möglich abzuschliessen und die ausstehende Schlusseinvernahme umgehend nach Rückkehr des amtlichen Verteidigers aus den Ferien durchzuführen. Darauf ist der Staatsanwalt zu behaften. Da das Untersuchungsverfahren lange gedauert hat, wird auch eine besonders beförderliche Ansetzung der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung erforderlich sein (vgl. Urteil 1B_295/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3).
Es ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Gericht dem Rechnung tragen wird. Die Ansetzung einer Frist - wie vom Beschwerdeführer verlangt -, bis zu der die erstinstanzliche Verhandlung durchgeführt sein muss, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen noch nicht.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer verlangt für die Replik eine Entschädigung von Fr. 680.--. Eine solche ist ihm schon deshalb nicht zuzusprechen, weil er unterliegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Überdies ist er im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Auch aus diesem Grund stünde ihm keine Entschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446, mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, I. Abteilung, dem Strafgericht, Haftrichter, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri