Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen bei der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Wird die Auferlegung einer Prozesskaution nach Art. 383 StPO lediglich appellatorisch beanstandet, ohne sich mit der massgebenden Norm oder mit einer behaupteten Rechts- oder Verfassungswidrigkeit auseinanderzusetzen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (E. 3). Eine Kostenauflage kann unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1B_86/2022
Urteil vom 23. Februar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Januar 2022
UE210413-O/Z1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 12. Januar 2022 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, ohne sich mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 383 StPO für die im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung auseinanderzusetzen. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Art. 383 StPO rechtswidrig angewendet hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli