Inadmissibility of recusal appeal for insufficient reasoning

1B_85/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused challenged the trial judge's recusal in a criminal case. The Federal Supreme Court held that her complaint did not satisfy the duty to reason the appeal under Art. 42(2) BGG because she merely repeated prior objections and did not address the cantonal court's reasons on bias under Art. 56(f) StPO or Art. 6 ECHR. The appeal was therefore not entered into. Given the circumstances, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42(2) BGG; admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court; a complaint must, in a concentrated manner, engage with the decisive reasons of the challenged decision and explain in what respect it violates federal law. Mere repetition of arguments already raised before the lower court is insufficient. In recusal matters, the appellant must show, with reference to the reasoning of the cantonal decision, why the facts relied upon could objectively justify an appearance of bias under Art. 56 lit. f StPO or Art. 6 ECHR (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_85/2013

Urteil vom 25. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Im Strafverfahren gegen X.________ wegen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs fand am 27. Juni 2012 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt statt. Die Beschuldigte verlangte den Ausstand des Amtsgerichtspräsidenten wegen Befangenheit. Das Obergericht wies das Gesuch am 4. Juli 2012 ab. Nach Aufhebung dieses Entscheids durch das Bundesgericht wegen Missachtung des Replikrechts (Urteil 1B_459/2012 vom 16. November 2012) wies das Obergericht das Gesuch am 24. Januar 2013 erneut ab, nachdem beide Parteien nochmals Stellung genommen hatten.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2013 aufzuheben und ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.
Der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Das Obergericht ersucht um Abweisung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Wer Beschwerde führt, muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.
Die Vorinstanz legt in ihrem Beschluss dar, dass das von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehen bei den Befragungen an der Hauptverhandlung keine Befangenheit erkennen lasse und der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO deshalb nicht erfüllt sei. Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die Frage nach der Unterschriftsberechtigung. Dass darauf nicht die Auskunftsperson selber geantwortet habe, sei ohne Belang, da der Amtsgerichtspräsident die Rechtslage unabhängig davon habe abklären müssen.
Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits bei der Vorinstanz erhobenen Rügen, ohne sich mit der Würdigung im angefochtenen Entscheid näher auseinanderzusetzen. Sie kritisiert in mehreren Punkten die Befragungspraxis des Amtsgerichtspräsidenten, die sie offenbar als parteiisch und ungerecht empfindet. Sie legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern die erfolgte Art der Befragung den gesetzlichen Vorschriften widersprechen sollte und sich daraus eine Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten gemäss Art. 56 lit. f StPO bzw. Art. 6 EMRK ergeben könnte. Ihre Eingabe genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

2.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Schlagwörter

recusalbiasadmissibilityreasoning requirementcriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning and therefore failed to show any legal violation.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated earlier objections to the judge's questioning practice without explaining why this should violate procedural rules or establish bias under Art. 56(f) StPO or Art. 6 ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court considered the case situation sufficient to waive costs.

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