Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1B_84/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung13.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision declaring his complaint inadmissible and his recusal request moot after he belatedly corrected his filing. The Federal Supreme Court held that the new complaint failed to comply with the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG because it did not address the cantonal reasoning in a concrete way. The court therefore did not enter into the matter, decided in simplified proceedings, and imposed CHF 500 court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde als Eintretenshindernis; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll (E. 3). Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. Die Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich in diesem Fall. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_84/2012

Urteil vom 13. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Hans Maurer, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,
Martin Bürgisser, Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Untersuchung; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 4. April 2011 erstattete X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer, dies wegen dringenden Verdachts der vorsätzlichen Verletzung verschiedener Strafbestimmungen. Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser.

Mit Verfügung vom 13. April 2011 nahm die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO die verlangte Untersuchung nicht anhand.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Am 19. August 2011 wurde ihm von Seite des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner bis dahin als den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachteten Eingabe gesetzt. Die betreffende Verfügung gelangte am 12. September 2011 postlagernd in den Machtbereich des Beschwerdeführers; von da an konnte er sie zur Kenntnis nehmen. Das Obergericht erwog daher, die Sendung sei gestützt auf die genannte Bestimmung als per 19. September 2011 zugestellt zu erachten. Die darin angesetzte fünftägige Frist zur Nachbesserung lief damit am 25. September 2011 ab, weshalb das Obergericht die am 10. Oktober 2011 eingereichte Nachbesserung der Beschwerdeschrift als verspätet erachtete. Entsprechend ist die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig hat sie das von X.________ mit der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Oktober 2011 sowie verschiedener diesem vorausgegangener Anordnungen, wobei er die bereits im obergerichtlichen Verfahren gestellten Begehren bestätigt und teilweise ergänzt.

Das Bundesgericht hat verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Wie dem Beschwerdeführer schon wiederholt mitgeteilt worden ist, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den obergerichtlichen Ausführungen auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Eingaben im kantonalen Verfahren rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt worden sein sollen. Da die von ihm vorgetragenen Rügen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des von ihm beanstandeten obergerichtlichen Beschlusses vom 24. Oktober 2011 bzw. der vorangegangenen Anordnungen darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit brauchen die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsanwalt Maurer, dem Oberstaatsanwalt Bürgisser, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiation requirementcriminal complaintrecusalnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage concretely with the cantonal reasoning and failed to show any legal or constitutional violation.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated prior requests and did not address the specific grounds of the challenged cantonal decision; therefore the reasoning requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should examine the other admissibility requirements.

Extrahierter Entscheid

No further admissibility issues needed examination once the reasoning defect was established.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned, the court could decide in simplified proceedings.

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