Proceedings discontinued after withdrawal of complaint

1B_83/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant withdrew her complaint against the Zurich cantonal authorities. The Swiss Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings by written order and did not levy costs. The order was issued by the I. public law division under Art. 32(2) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens; wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, so ist das Verfahren durch Verfügung als erledigt abzuschreiben. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse; das Gericht entscheidet ohne materielle Prüfung und sieht in der Regel von Kosten ab, wenn dies angeordnet wird oder sich aus den Umständen ergibt (consid. in fine).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_83/2007 /wim

Verfügung vom 25. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung; Entschädigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. März 2007.

Es wird in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2007 erhoben hat;
dass X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 14. Mai 2007 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Kosten zu erheben sind;

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
1.
Das Verfahren 1B_83/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuancecriminal procedurecostsdelay of justice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint should be discontinued after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings are discontinued because the complaint was withdrawn.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the complaint, there was no longer a pending remedy to decide; the case had to be struck from the docket.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs are levied.

Extrahierte Begründung

The order expressly states that no costs are to be collected.

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