Federal Court refuses to hear late criminal complaint

1B_764/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a complaint against a cantonal ruling that had refused to examine a late challenge to a prosecutor’s discontinuance order. Before the Federal Court, the appellant later filed a Czech-language submission and was ordered to provide a translation and a Swiss-language power of attorney. Because it did not comply, the Court held that the filing could not be considered and dismissed the appeal as inadmissible. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and it had to pay CHF 500 compensation to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG; failure to remedy a language defect within the set time-limit in the appeal proceedings before the Federal Court; if a party, after being warned, does not submit a pleading and power of attorney in an official Swiss language, the Court will not enter into the matter. The non-entry also entails the usual allocation of costs under Art. 66 Abs. 1 BGG and party compensation under Art. 68 BGG, where the respondent has incurred reimbursable expenses (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_764/2012

Urteil vom 22. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Firma X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Petr Polednik,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 12. November 2012.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 27. September 2012 die von der Firma X.________ gegen A.________ angestrengte Strafuntersuchung einstellte und die von ihr geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg verwies;

dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz diese Verfügung am 5. Oktober 2012 genehmigte;

dass die Firma X.________ hiergegen Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz erheben liess;

dass dessen Vizepräsidentin auf die Beschwerde mit Verfügung vom 12. November 2012 nicht eingetreten ist, da sie die Eingabe als verspätet eingereicht erachtet hat;

dass die Firma X.________ gegen diese Verfügung mit in tschechischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. Dezember 2012 sowie deutscher Übersetzung dieser Eingabe Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass sie dem Bundesgericht in der Folge eine weitere - vom 16. Januar 2013 datierte - in tschechischer Sprache abgefasste Eingabe zukommen liess;

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, bis am 15. Februar 2013 eine in einer Schweizer Amtssprache (Art. 54 Abs. 1 BGG) verfasste Übersetzung der Eingabe vom 16. Januar 2013 und eine ebensolche Vollmacht nachzureichen;

dass er dies unterlassen hat, weshalb auf seine Eingaben gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ersucht, die Beschwerdeführerin habe die Prozesskosten sicherzustellen;
dass dieses Gesuch beim nunmehrigen Verfahrensausgang hinfällig wird, die Beschwerdeführerin indes dem Beschwerdegegner für dessen bereits erstattete Eingabe eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

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